Das Kind hat Fieber, die Kita ruft an – und du brauchst Klarheit zu Kindkrank-Tagen und Kinderkrankengeld. Am 23. September 2026 hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann in der Regierungsbefragung eine erneute Verlängerung der Corona-Sonderregel abgelehnt. Am 25. September gab es breiten Widerstand von Schwesig, VdK und Verbänden. Stand 26. Oktober gilt: Bis 31. Dezember 2026 hast du noch 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil (Alleinerziehende 30), ab 1. Januar 2027 sind es wieder zehn bzw. 20. Hier die Fragen, die Familien jetzt am häufigsten stellen.
Wie viele Kindkrank-Tage habe ich 2026 – und was ändert sich 2027?
2026 gilt weiter die verlängerte Spanne: 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kind und Elternteil, 30 Tage für Alleinerziehende. Die Corona-Sonderregel war für 2024 und 2025 fortgeschrieben und bis Ende 2026 verlängert worden. Davor lagen die Ansprüche bei zehn Arbeitstagen je Kind und Elternteil bzw. 20 für Alleinerziehende.
Ab 1. Januar 2027 gelten wieder zehn Arbeitstage je Kind und Elternteil bzw. 20 für Alleinerziehende – der Vor-Corona-Stand aus § 45 SGB V. Für Paare mit zwei berufstätigen Elternteilen heißt das: Wer sich die Betreuung teilt, kommt 2026 noch auf bis zu 30 Tage pro Kind – ab 2027 sind es wieder 20.
Deshalb: Bis 31. Dezember gelten 15/30 Tage, ab 1. Januar 2027 plane mit 10/20.
Wird das Kinderkrankengeld abgeschafft?
Nein. Linnemann wies Kritik zurück, die Tage würden ganz gestrichen. Es bleibe bei zehn Tagen – „mal zwei sind 20 Tage im Jahr“, also der Vor-Corona-Stand für Paare, die sich die Betreuung teilen können. Was sich ändern soll, ist die Länge des Kontingents – nicht die Logik der Leistung.
Die Krankenkasse zahlt weiter rund 90 Prozent deines ausgefallenen Nettoverdienstes, wenn das Kind unter zwölf ist (bei Behinderung ohne Altersgrenze) und du deshalb nicht arbeiten kannst. Abgeschafft wird die Leistung nicht.
Deshalb: Die Leistung bleibt – ab 2027 wird nur das Jahreskontingent kürzer.
Wer hat Anspruch – und wie viel Geld kommt?
Gesetzlich versicherte Eltern können Kinderkrankengeld beantragen, wenn das Kind unter zwölf Jahren krank ist und die Betreuung nötig ist. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Der Anspruch ist an Kind und Elternteil gebunden: Seid ihr beide gesetzlich versichert, könnt ihr euch die Tage aufteilen.
Die Kasse ersetzt in der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Du brauchst die ärztliche Bescheinigung und reichst den Antrag bei deiner Krankenkasse ein – oft digital über App oder Portal. Was sich ändert, ist die Länge des Kontingents – nicht die Anspruchslogik.
Deshalb: Anspruch und Geldhöhe bleiben; prüfe nur, wie viele Tage du und der andere Elternteil noch habt.
Was fordern Schwesig, VdK und Verbände – und warum?
Am 25. September 2026 formierte sich am Rande der Bundesratssitzung breiter Widerstand. Manuela Schwesig (SPD) sagt: „Das geht gar nicht“ – die SPD habe bei der Gesundheitsreform verhandelt, dass es bei den Kinderkrankentagen bleibe; Familien müssten gestärkt werden. Thüringens Gesundheitsministerin Katharina Schenk (SPD) nennt die Rückkehr ein falsches Signal: Im Schnitt fielen nur 2,5 Tage je Kinderkrankenfall an; die Inanspruchnahme sei zuletzt rückläufig.
VdK-Präsidentin Verena Bentele warnt: Die Kürzung treffe vor allem Frauen – rund 73 Prozent der Kindkrank-Tage entfallen auf sie; Alleinerziehende besonders hart. Familienbund der Katholiken, Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch und der Deutsche Kinderkrebsverband fordern Erhalt bzw. bedarfsgerechte Ausweitung für schwer kranke Kinder. Einsparziel dem Vernehmen nach ca. 100 Millionen Euro im Kontext nachfinanzierter BStabG-Vorhaben.
Deshalb: Eine Verlängerung ist nicht beschlossen; plane ab Januar mit 10/20 Tagen.
Was sagen Arbeitgeber und DAK zur Gegenposition?
Nicht alle sehen die Rückkehr als Fehltritt. Der Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt und DAK-Chef Andreas Storm halten laut MDR zehn bzw. 20 Tage für angemessen. Argument: Den Höchstanspruch schöpfen nur etwa 2 Prozent aus. Die Mehrheit brauche den Corona-Puffer nicht dauerhaft – und die Kassen müssten Ausgaben steuern.
Für dich heißt das: Die Debatte ändert nichts an der Rechtslage. Ab 1. Januar 2027 gilt die kürzere Basis – kein Grund zur Panik, aber ein Grund, früh zu planen.
Deshalb: Plane ab 1. Januar 2027 mit 10/20 Tagen.
Hat Linnemann das schon beschlossen – oder ist es nur Politik?
In der Regierungsbefragung am 23. September 2026 nannte Linnemann die längere Kindkrank-Spanne ausdrücklich eine Regel aus der Corona-Zeit. Sonderregeln aus dieser Phase gehörten zurückgenommen, so der Minister. Das ist die politische Linie.
Einen eigenen Beschluss braucht es nicht: Die Sonderregel gilt nur bis 31. Dezember 2026 und läuft dann aus. Ab 1. Januar 2027 gelten nach § 45 SGB V wieder zehn bzw. 20 Tage.
Deshalb: Rechne ab Januar mit zehn bzw. 20 Tagen.
Was bedeutet der Schnitt für Alleinerziehende und Paare?
Alleinerziehende spüren den Schnitt stärker: von 30 auf 20 Arbeitstage. Paare mit zwei berufstätigen Elternteilen können sich die Betreuung teilen und kommen 2026 noch auf bis zu 30 Tage pro Kind – ab 2027 sind es wieder 20. Gerade in der Erkältungssaison wird der Puffer knapper – auch wenn der Schnitt je Fall laut Schenk nur bei 2,5 Tagen liegt: Der Puffer zählt in der pechschwarzen Welle.
Viele Paare planen ohnehin Urlaub und Homeoffice mit ein; Alleinerziehende haben diesen zweiten Elternteil oft nicht. Kindkrank ist ein gesetzlicher Anspruch mit Nachweis, kein „freiwilliger Fehltag“ – Arbeitgeber und Team sollten das wissen. Die VdK-Zahl (73 Prozent Frauenanteil) unterstreicht, wer den Schnitt im Alltag besonders spürt.
Deshalb: Stimme dich mit dem anderen Elternteil früh ab – und baue als Alleinerziehende:r Notfall-Netzwerk und Urlaub früh ein.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld – und was brauche ich?
Du brauchst die ärztliche Bescheinigung (Kindkrank-Schein) und reichst den Antrag bei deiner Krankenkasse ein. Viele Kassen bieten App oder Online-Portal; ein kurzer Portal-Check spart Nerven, wenn es eilig wird. Der Anspruch läuft über § 45 SGB V und ist Service-Alltag der Kassen – nicht nur Politik.
Schau in App oder Service deiner Kasse, wie viele Kindkrankentage du und – falls vorhanden – der andere Elternteil dieses Jahr noch habt. Ohne Überblick verdoppelt sich das Kontingent nicht von allein.
Deshalb: Antragsweg und Restkontingent 2026 einmal checken, bevor das Kind schon hustet.
Was sollte ich bis Ende 2026 konkret tun?
1. 2026-Kontingent kennen – wie viele Tage hast du und der andere Elternteil noch?
2. 2027 mit zehn bzw. 20 Tagen planen – Urlaub, Homeoffice und Notfall-Netzwerk (Großeltern, Freunde) früh mitdenken.
3. Antragsweg einmal checken – Kindkrank-Schein und Kassen-Portal.
4. Mit dem anderen Elternteil abstimmen – wer nimmt welche Tage?
5. Arbeitgeber früh informieren – klare Info zu Anspruch und Nachweis hilft dem Team und dir.
6. Resttage 2026 nutzen – sie verfallen am 31. Dezember; ab 1. Januar 2027 gelten wieder 10/20 Tage.
Kurz gesagt: Die Leistung bleibt. Was sich ändert, ist die Länge: 2026 noch 15/30 Tage, ab 1. Januar 2027 wieder 10/20 – zurück zum Vor-Corona-Stand, nicht zur Abschaffung.
Deshalb: Kontingent 2026 nutzen, Antragsweg kennen, 2027 knapper denken – besonders als Alleinerziehende:r oder bei zwei Vollzeitstellen.
Kann ich Kinderkrankentage, die ich 2026 nicht nutze, ins nächste Jahr mitnehmen?
Nein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt nach § 45 SGB V in jedem Kalenderjahr neu. Tage, die du bis 31. Dezember 2026 nicht genutzt hast, kannst du also nicht ins Jahr 2027 übertragen. Bis Jahresende gelten noch 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30. Ab 1. Januar 2027 sind es wieder 10 bzw. 20 Tage. Wie viele Tage du schon genutzt hast, erfährst du bei deiner Krankenkasse.
Deshalb: Sprecht euch als Eltern ab, wer im Krankheitsfall bis Jahresende einspringt.
Wie viel Geld verliere ich mit Kinderkrankengeld?
Die Kasse zahlt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Laut einem Beispiel des Verbraucherportals Finanztip, das der SWR veröffentlicht hat, haben Beschäftigte mit 2.500 Euro brutto nach zehn Kinderkrankentagen rund 100 Euro netto weniger.
Deshalb: Prüf, ob dein Arbeitgeber nach § 616 BGB für kurze Ausfälle weiterzahlt.
