Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz sollen sich ab 2027 die Punktgrenzen für die Pflegegrade ändern. Viele Familien fragen sich deshalb, ob sie jetzt handeln müssen und was mit einem bestehenden Pflegegrad passiert. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Wichtig vorab: Alles, was hier steht, ist der Stand des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern. Was das Gesetz sonst für Angehörige bedeutet, erklären unsere FAQ zum PNOG.
Was ändert sich an den Pflegegraden?
Die Pflegegrade 1 bis 5 bleiben bestehen. Nach dem Entwurf sollen aber für die ersten drei Grade mehr Punkte in der Begutachtung nötig sein: für Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, für Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten und für Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Für Pflegegrad 4 bleibt es bei 70 und für Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Geregelt werden soll das in § 15 Absatz 3 SGB XI.
Deshalb: Wer knapp an einer Grenze liegt, kann von der Änderung betroffen sein.
Ab wann sollen die neuen Punktgrenzen gelten?
Das Gesetz soll laut Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Nach der Terminplanung, die die AOK veröffentlicht hat, folgen die weiteren Schritte voraussichtlich am 11.12. (2./3. Lesung) und am 18.12. (Bundesrat).
Deshalb: Bis zum Beschluss ist das ein Entwurf, kein geltendes Recht.
Welcher Tag ist für meine Einstufung entscheidend?
Nach dem Gesetzentwurf soll für die Begutachtung das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt (geplanter § 142b SGB XI). Wer den Antrag noch 2026 stellt, würde also nach den bisherigen Punktgrenzen eingestuft, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Bei einer Wiederholungsbegutachtung ohne neuen Antrag soll dagegen der Tag der Begutachtung zählen.
Deshalb: Notier dir das Datum, an dem du den Antrag stellst.
Ich habe schon einen Pflegegrad. Muss ich etwas tun?
Nein. Nach dem Entwurf bleibt ein bestehender Pflegegrad erhalten. Neubegutachtungen allein wegen der neuen Regeln soll es nicht geben. Auch bei einer späteren Neubegutachtung soll niemand seinen Pflegegrad allein wegen der höheren Punktgrenzen verlieren. Eine Herabstufung bleibt aber möglich, wenn sich der Zustand tatsächlich verbessert hat. Das wäre auch nach heutigem Recht so.
Deshalb: Bewahre deinen Bescheid auf, sonst musst du nichts unternehmen.
Sollte ich jetzt noch schnell einen Antrag stellen?
Nur, wenn wirklich Pflegebedarf besteht. Begutachtet wird immer der tatsächliche Hilfebedarf im Alltag. Wer heute noch weitgehend selbstständig ist, bekommt auch nach den bisherigen Grenzen keinen Pflegegrad. Ein Antrag „auf Vorrat“ bringt also nichts. Wenn sich aber bei Vater, Mutter, Partnerin oder Kind ein Hilfebedarf abzeichnet, spricht nichts dagegen, ihn jetzt prüfen zu lassen.
Deshalb: Lass dich im Zweifel zuerst beraten, ob ein Antrag sinnvoll ist.
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt ist. Er ist formlos möglich, ein Anruf oder ein kurzes Schreiben reicht. Die Formulare schickt die Kasse danach. Kostenlose Beratung bieten die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte vor Ort.
Deshalb: Halte fest, wann und wie du den Antrag gestellt hast.
Dauert die Entscheidung Anfang 2027 länger?
Möglicherweise. Normalerweise muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Weil die Kassen mit vielen Anträgen rechnen, soll diese Frist laut Entwurf vom 1. Januar bis 30. April 2027 nur in besonders dringlichen Fällen gelten.
Deshalb: Ist die Lage dringend, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, sag das der Pflegekasse ausdrücklich.
Wird das Pflegegeld für neue Pflegefälle gekürzt?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Im früheren Referentenentwurf war geplant, das Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach einer Neueinstufung zu halbieren. Diese Halbierung ist im Kabinettsentwurf gestrichen, berichtet die AOK.
Deshalb: Rechne mit dem regulären Pflegegeld, solange der Bundestag daran nichts ändert.
