Daten aus der elektronischen Patientenakte sollen pseudonymisiert für die Forschung genutzt werden. Wer nichts tut, ist dabei, wer das nicht möchte, kann widersprechen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband wussten Anfang des Jahres drei Viertel der Verbraucherinnen und Verbraucher nichts davon. Hier die wichtigsten Fragen.
Was wird ausgeleitet, und wer bekommt die Daten?
Nach § 363 SGB V werden Daten aus der ePA pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weitergeleitet. Dein Name steht nicht dabei. Forschende bekommen Zugang nur auf Antrag und nur für Zwecke, die dem Gemeinwohl dienen. Den Anfang macht die elektronische Medikationsliste.
Deshalb: Ein Widerspruch betrifft nur die Forschungsnutzung, nicht deine ePA als Ganzes.
Wann geht es los?
Laut heise (Update vom 30. September 2026) startet die erste Ausleitung voraussichtlich ab 2027, zunächst mit der Medikationsliste.
Deshalb: Du hast Zeit für eine überlegte Entscheidung, solltest sie aber nicht aufschieben.
Wie erfahre ich davon?
Der AOK-Bundesverband informiert ab dem 30. Oktober nach dem Login in der ePA-App, weitere Kassen ebenfalls ab Ende Oktober. Die Techniker Krankenkasse informiert bereits auf ihrer Website. Wer die App nicht nutzt, bekommt den Hinweis dort nicht zu sehen.
Deshalb: Den Hinweis in der App lesen, nicht einfach wegklicken.
Wie widerspreche ich?
In der ePA-App deiner Krankenkasse oder über die Ombudsstelle deiner Kasse. Du kannst insgesamt widersprechen oder nur für einzelne Zwecke, jederzeit und auch später noch. Die Kontaktdaten der Ombudsstelle findest du auf der Website deiner Kasse.
Deshalb: Ohne App führt der Weg über die Ombudsstelle.
Was gilt für Kinder und Angehörige ohne App?
Für ihre Kinder entscheiden die Eltern. Ältere Angehörige ohne Smartphone können sich an die Ombudsstelle ihrer Kasse wenden, wenn sie widersprechen möchten.
Deshalb: Die Frage auch für Kinder und Eltern ohne App klären.
Ist das dasselbe wie die Datenauswertung durch meine Kasse?
Nein. Krankenkassen dürfen ihre eigenen Abrechnungsdaten auswerten, um dich auf Gesundheitsrisiken hinzuweisen. Das ist ein eigener Vorgang mit eigenem Widerspruch. Mehr dazu in unserer FAQ zur Datenauswertung durch die Krankenkasse.
Deshalb: Wer beides nicht möchte, muss zweimal widersprechen.
