Seit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz dürfen Krankenkassen ihre Abrechnungsdaten nach bestimmten Gesundheitsrisiken auswerten, ohne vorher zu fragen. Laut einer forsa-Umfrage für den vzbv (13.10.2026) wissen 71 Prozent der Versicherten das nicht. Kurz erklärt.
Was darf meine Kasse auswerten?
Nach § 25b SGB V unter anderem nach seltenen Erkrankungen, Krebserkrankungen, schweren Wechselwirkungen von Arzneimitteln, fehlenden Impfungen nach STIKO-Empfehlung und noch nicht festgestellter Pflegebedürftigkeit. Grundlage sind die Daten, die ohnehin bei der Kasse liegen, etwa aus Abrechnungen und Rezepten.
Deshalb: Ein Hinweis beruht auf Abrechnungsdaten, nicht auf einer Untersuchung.
Wie erfahre ich davon?
Erkennt die Kasse ein mögliches Risiko, muss sie dich schriftlich informieren und eine ärztliche oder pflegerische Beratung empfehlen. Am häufigsten geht es bisher um Impfungen: Laut GKV-Spitzenverband wurden rund 1,3 Millionen Versicherte wegen fehlender Impfungen angeschrieben (Apotheken Umschau, 13.10.2026).
Deshalb: Den Brief mit in die Hausarztpraxis nehmen und dort einordnen lassen. Er ist keine Diagnose.
Wie widerspreche ich, auch für meine Kinder?
Formlos bei deiner Krankenkasse, etwa per Brief, Mail oder über die App. Für minderjährige Kinder widersprechen die Eltern. Bislang haben laut GKV-Spitzenverband nur 0,04 Prozent der Versicherten widersprochen.
Deshalb: Wer keine Auswertung möchte, schickt eine kurze Nachricht mit Versichertennummer und dem Hinweis auf § 25b SGB V.
Was soll sich mit dem GeDIG ändern?
Der Entwurf des Digitalgesetzes GeDIG (Anhörung Oktober 2026) sieht vor, die Auswertung auf Herz-Kreislauf-Risiken und drohende Pflegebedürftigkeit auszuweiten. Mit Einwilligung sollen auch Daten aus der ePA und aus Wearables genutzt werden dürfen. Der vzbv fordert Einwilligung statt Widerspruch, die Bundesärztekammer will die Befugnisse streichen, der BKK Dachverband begrüßt die präventive Ausrichtung. Beschlossen ist noch nichts.
Deshalb: Stand verfolgen. Mehr zu den Fristen in unserer FAQ zu den GeDIG-Digitalfristen.
