Du bist länger krankgeschrieben, bekommst Krankengeld oder wirst es bald bekommen, und willst wissen, ob und wie oft sich deine Krankenkasse ab 2027 bei dir melden darf und wie du das stoppen kannst.
Ab dem 1. Januar 2027 darf deine Kasse dich ohne vorherige Einwilligung kontaktieren, wenn du Krankengeld beziehst oder in absehbarer Zeit beziehen wirst: zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und um Maßnahmen für deine Rückkehr in den Job anzustoßen. Beim ersten Kontakt muss sie dich auf dein Widerspruchsrecht hinweisen. Nach einem Widerspruch darf sie sich zu diesen Zwecken nicht mehr melden, außer es ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zwingend erforderlich. Der Widerspruch richtet sich gegen die Kontakte, nicht gegen dein Krankengeld.
Was gilt bis Ende 2026?
Du hast schon heute Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch deine Kasse, welche Leistungen und Angebote dir helfen, wieder arbeitsfähig zu werden. Die Kasse darf das aber nur mit deiner schriftlichen oder elektronischen Einwilligung und nach vorheriger Information tun. Die Einwilligung kannst du jederzeit widerrufen (§ 44 Abs. 4 SGB V, geltende Fassung).
Darf mich die Kasse ab 2027 einfach anrufen?
Ja. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 01.01.2027 darf die Kasse Versicherte, die Krankengeld beziehen oder in absehbarer Zeit beziehen werden, kontaktieren – zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Eine vorherige Einwilligung ist dafür nicht mehr vorgesehen. Auf welchem Weg der Kontakt erfolgt, legt das Gesetz nicht fest.
Muss ich am Telefon alle Fragen beantworten?
Das Gesetz regelt in § 44 Abs. 4 nur, dass die Kasse dich kontaktieren darf und dass du weiteren Kontakten widersprechen kannst. Du kannst dir Bedenkzeit nehmen, um eine schriftliche Kontaktaufnahme bitten oder widersprechen. Ob und wann du darüber hinaus Auskünfte geben musst, regelt dieser Absatz nicht.
Wie widerspreche ich?
Die Kasse muss dich beim ersten Kontakt in geeigneter Weise über dein Recht informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen (Satz 5). Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Praktisch empfehlenswert ist ein kurzer schriftlicher Widerspruch – per Brief oder über das Kundenportal – mit Datum und Versichertennummer, damit du ihn belegen kannst.
Verliere ich durch den Widerspruch mein Krankengeld?
Das Gesetz knüpft an den Widerspruch keine Kürzung und keinen Wegfall des Krankengelds. Der Widerspruch betrifft nur die Kontaktaufnahme nach Satz 2. Dein Anspruch hängt weiter davon ab, dass du arbeitsunfähig bist.
Meldet sich die Kasse nach einem Widerspruch gar nicht mehr?
Nach einem Widerspruch ist eine weitere Kontaktaufnahme zu Beratungs- und Unterstützungszwecken unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist (Satz 6). Pflichtschreiben, etwa zu deinem Leistungsanspruch, können also weiter kommen.
Was kann die Kasse mir anbieten – und muss sie auf eine Reha hinweisen?
Gibt es Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung deiner Erwerbsfähigkeit, soll die Kasse dich darauf hinweisen und dich über die Möglichkeit informieren, bei der Rentenversicherung medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen (Satz 3). Die Kriterien dafür legen Deutsche Rentenversicherung Bund und GKV-Spitzenverband bis 31.12.2028 fest (Satz 4).
Darf die Kasse die Beratung an andere abgeben?
Ja, wie bisher an die in § 35 SGB I genannten Stellen, also Stellen, die an das Sozialgeheimnis gebunden sind (Satz 7).
