Zusatzbeitrag 2027 und Bemessungsgrenze: Was steht schon fest?

Stand: 15.10.2026

Du zahlst in die gesetzliche Krankenversicherung ein – als Beschäftigte:r, Selbstständige:r oder Gutverdienende:r – und willst wissen, was für 2027 schon beschlossen ist, was noch geplant ist und wann der durchschnittliche Zusatzbeitrag bekannt wird.

Mitte Oktober schätzt der GKV-Schätzerkreis Einnahmen und Ausgaben für 2027 (gesetzliche Frist zur Prognose: 15.10., § 220 SGB V). Bis spätestens 1. November gibt das BMG den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bekannt. Was deine eigene Kasse verlangt, entscheidet sie zum Jahreswechsel – nicht der Durchschnitt allein. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 hat das Bundeskabinett am 07.10.2026 beschlossen: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt von 5.812,50 € auf 6.375 € im Monat (76.500 €/Jahr), inkl. einer einmaligen Sonderanhebung um 300 €/Monat; in Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450 auf 8.850 €. Wer über allen neuen Grenzen verdient, zahlt laut Reuters-Rechnung (ein Kind, 2,9 % Zusatzbeitrag unterstellt) knapp 102 €/Monat mehr. Der Bundesrat muss noch zustimmen, das gilt als Formsache. Der Schätzerkreis hat am 14.10.2026 gerechnet: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag kann 2027 bei 2,9 % bleiben (BMG 14.10.); amtlich wird der Wert mit der Bekanntgabe bis 01.11. Tatsächlich erheben die Kassen schon heute im Schnitt rund 3,1 % (Spanne 2,18–4,39 %, FAZ/dpa 14.10.). Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, kannst du per Sonderkündigungsrecht wechseln.

Was macht der Schätzerkreis – und wann kommt die Zahl?

Der Schätzerkreis (BMG, Bundesamt für Soziale Sicherung, GKV-Spitzenverband) schätzt nach § 220 SGB V die Finanzen der GKV für das Folgejahr. Diese Schätzung ist Grundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V. Die gesetzliche Frist für die Prognose ist der 15. Oktober; zu den genauen Sitzungsterminen 2026 kursieren Angaben wie 13./14. bzw. 14./15. Oktober – verbindlich zählt die Frist und die spätere Bekanntgabe. Bis 01.11. muss das BMG den Durchschnittssatz im Bundesanzeiger bekannt machen.

Wie hoch wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027?

Der Schätzerkreis hat am 14.10.2026 sein Ergebnis vorgelegt: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag kann 2027 bei 2,9 % bleiben, also auf dem Niveau von 2026 (BMG 14.10.). Laut BMG steigen die Ausgaben 2027 voraussichtlich um weniger als 3 %, das Spargesetz entlaste die Kassen um bis zu 15 Mrd. Euro. Der vdek nennt +2,2 % auf 378 Mrd. Euro, die Zuweisungen an die Kassen steigen aber nur um 2,0 %, weil die Mindestreserve des Gesundheitsfonds aufgefüllt wird. Amtlich wird der Wert mit der Bekanntgabe des BMG bis 01.11. Wichtig: Tatsächlich verlangen die Kassen schon heute im Schnitt rund 3,1 % (Spanne unter 93 Kassen 2,18–4,39 %, FAZ/dpa 14.10.), und Kassen, die ihre Mindestrücklage noch auffüllen müssen, haben laut GKV-Spitzenverband „eventuell einen erhöhten Finanzbedarf“. Deine Kasse kann also trotz 2,9 % erhöhen.

Was ändert sich an der Beitragsbemessungsgrenze 2027?

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 am 07.10.2026 beschlossen (Reuters/onvista, FOCUS). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt von 5.812,50 € auf 6.375 €/Monat bzw. 76.500 €/Jahr. Darin steckt die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung 2025 (+4,38 %) plus eine Sonderanhebung um 300 €/Monat aus dem Sparpaket. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze von 8.450 auf 8.850 €/Monat. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird ebenfalls über die Lohnentwicklung hinaus angehoben; im Referentenentwurf waren dafür 84.150 €/Jahr angegeben. Dass auch die Bemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf 6.375 € steigt, regelt das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das das Kabinett Ende September beschlossen hat; der Bundestag muss dort noch zustimmen. Der Verordnung muss noch der Bundesrat zustimmen, laut FOCUS gilt das als Formsache. Wer über der Grenze verdient, zahlt 2027 auch ohne Beitragssatzerhöhung auf mehr Einkommen Beiträge.

Spüre ich die höhere Bemessungsgrenze auch ohne Beitragserhöhung?

Ja, wenn dein beitragspflichtiges Einkommen die bisherige Grenze übersteigt. Mehr Bemessungsgrundlage heißt mehr Euro Beitrag – auch wenn der Beitragssatz gleich bleibt. Für Gutverdienende und Selbstständige mit Einkommen an oder über der Grenze ist das oft der spürbarere Hebel als der Durchschnitts-Zusatzbeitrag. Reuters rechnet für Beschäftigte mit einem Kind, die auch 2027 über allen neuen Grenzen verdienen, mit knapp 102 €/Monat bzw. gut 1.220 €/Jahr mehr (Zusatzbeitrag 2,9 % unterstellt, sonst gleiche Beitragssätze; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen). Der Arbeitgeber zahlt in der Regel ebenfalls knapp 102 € mehr. Wer nur knapp über der alten Grenze liegt, zahlt entsprechend weniger mehr. Kinderlose trifft es stärker: Mit dem PNOG soll ihr Pflege-Zuschlag zum Jahreswechsel von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen (Reuters); oberhalb aller Grenzen ergäben sich dann rund 124 €/Monat Mehrbelastung gegenüber 2026. Das gilt vorbehaltlich des Bundestagsbeschlusses zum PNOG. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung bzw. dem Beitragsbescheid 2027 die neue Grenze prüfen und ggf. die Kasse oder den Steuerberater fragen.

Was ist das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hast du ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V. Du kannst bis zum Ende des Monats kündigen, ab dem der höhere Beitrag erstmals gilt – bei einer Erhöhung zum 1. Januar also bis 31. Januar. Dafür meldest du dich bei der neuen Kasse an, sie übernimmt die Kündigung. Der Wechsel wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam; bis dahin zahlst du den höheren Beitrag. Die übliche Bindung von zwölf Monaten gilt in diesem Fall nicht. Ein Wechsel lohnt sich nur, wenn Leistungen und Service zu dir passen – nicht allein wegen 0,1 Prozentpunkten.

Was soll ich jetzt bis November konkret tun?

Den Kalender vormerken: Schätzerkreis Mitte Oktober, Bekanntgabe des Durchschnitts bis 01.11., individuelle Kassensätze zum Jahreswechsel. Deinen aktuellen Zusatzbeitrag und die Leistungen deiner Kasse notieren. Die Rechengrößen sind vom Kabinett beschlossen; bei einem Einkommen über 5.812,50 €/Monat die Januar-Abrechnung 2027 auf die höheren Abzüge prüfen. Wer kinderlos ist, rechnet zusätzlich mit dem geplanten höheren Pflege-Zuschlag; wer Kinder hat, sollte dem Arbeitgeber die Elterneigenschaft nachgewiesen haben. Wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag anhebt: Brief/App-Mitteilung aufbewahren und Sonderkündigungsfrist prüfen. Ruhe bewahren – der Durchschnitt ist Orientierung, dein Satz entscheidet die Lohnabrechnung.