Seit dem 30. Juli 2026 entfällt die Pflicht der Krankenkassen, dich bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags einzeln zu informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt – aber ohne Brief oder Pflicht-App-Hinweis musst du im Moment selbst wachsam sein. Das soll sich wieder ändern: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, die Info-Pflicht zurückzuholen, per Brief oder, wenn du zugestimmt hast, digital. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November 2026 damit, gelten wird die neue Pflicht erst nach der Verkündung des Gesetzes. Hier die Fragen, die in der Praxis am häufigsten auftauchen.
Was genau ist weggefallen – und was bleibt?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) entfiel zum 30. Juli 2026 die Pflicht, dich bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes individuell zu informieren. Bis dahin galt: Spätestens einen Monat vor der Anhebung mussten Kassen schriftlich und persönlich hinweisen – inklusive Hinweis auf Sonderkündigungsrecht, Durchschnittssatz und die Übersicht beim GKV-Spitzenverband. Im Verfahren war zunächst nur eine Digitalisierung geplant; am Ende wurde die Pflicht ersatzlos gestrichen.
Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags wurde nicht abgeschafft. Erhöht deine Kasse den Satz, entfällt die übliche Bindung von mindestens zwölf Monaten – wenn du die Frist einhältst.
Inzwischen ist die Rolle rückwärts auf dem Weg: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 zusammen mit der Notfallreform Folgeregelungen zum BStabG beschlossen, darunter die Rückkehr der Info-Pflicht. Bis dieses Gesetz verkündet ist, bleibt es aber beim Stand seit dem 30. Juli.
Deshalb: Rechne vorerst nicht mit einem Pflichtbrief; prüfe Satz und Fristen selbst, das Wechselrecht gilt weiter.
Bekomme ich noch einen Brief oder App-Hinweis, wenn der Beitrag steigt?
Derzeit gesetzlich nein. Kein Pflichtbrief, keine verpflichtende digitale Einzelmitteilung. Manche Kassen informieren weiter freiwillig per App, Online-Postfach oder Mitgliedermagazin – darauf solltest du dich nicht verlassen, denn sie sind dazu derzeit nicht verpflichtet. Das ändert sich erst, wenn die vom Bundestag beschlossene Neuregelung in Kraft ist (mehr dazu weiter unten).
Viele merken eine Erhöhung erst an der Lohnabrechnung, oft am Monatsende, wenn die Kündigungsfrist schon fast oder ganz abgelaufen ist. Genau deshalb haben Verbraucherschützer Alarm geschlagen: Das Recht bleibt formal, ist aber ohne Weckruf schwerer nutzbar.
Deshalb: Schau bis dahin monatlich auf Website oder App deiner Kasse und lies deine Gehaltsabrechnung – freiwillige Hinweise sind kein Ersatz für deine Kontrolle.
Wann darf ich bei einer Erhöhung wechseln?
Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag (oder erhebt ihn erstmals), kannst du bis zum Ende des Monats sonderkündigen, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats; der Wechsel wird zum Ersten des darauffolgenden Monats wirksam.
Beispiel des BMG und der Verbraucherzentrale: Erhöhung zum 1. Januar → Sonderkündigung bis 31. Januar → Mitgliedschaft endet am 31. März → Wechsel zum 1. April. Dieselbe Logik gilt mitten im Jahr: Erhöhung zum 1. Oktober → Kündigung bis 31. Oktober. Verpasst du den Monatsletzten, greift das Sonderrecht für diese Erhöhung nicht mehr.
Deshalb: Sobald du eine Erhöhung entdeckst, setzt du die Kalenderfrist und organisierst parallel die neue Kasse – warte nicht auf Post.
Was will Linnemann ändern – und gilt das schon?
Am 19. September 2026 hatte Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) angekündigt, die Info-Pflicht im Kern wieder einzuführen (zuerst berichtet von der Rheinischen Post, übernommen u. a. von dpa, Deutschlandfunk und ZDF). Beitragssätze seien entscheidende Informationen, es gehe um Vertrauen.
Daraus ist jetzt ein Beschluss geworden. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Notfallreform verabschiedet und dabei auch Folgeregelungen zum BStabG beschlossen. Nach der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses muss deine Kasse dich künftig bis zum Ende des Monats vor der Erhöhung informieren, also zum Beispiel bis Ende Dezember, wenn der höhere Satz ab Januar gilt. Das geht per gesondertem Schreiben oder als elektronisches Dokument, etwa im Postfach der Kassen-App oder im Online-Portal, aber nur, wenn du dieser digitalen Kommunikation zugestimmt hast.
In dem Hinweis muss stehen: dein Sonderkündigungsrecht und wie du es ausübst, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Sätzen aller Kassen und die Möglichkeit, in eine günstigere Kasse zu wechseln, wenn der neue Satz über dem Durchschnitt liegt. Neu ist eine Absicherung für dich: Kommt der Hinweis nicht rechtzeitig, gilt deine Kündigung als in dem Monat erklärt, ab dem der höhere Beitrag erhoben wird. Außerdem müssen die Kassen ihr Schreiben vorab ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen; kommt eine Kasse ihrer Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nach, soll die Aufsicht sie zu einem neuen Schreiben an die Mitglieder verpflichten.
Gilt das schon? Nein. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November 2026 mit dem Gesetz. Laut Beschlussempfehlung tritt dieser Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ob die Pflicht schon für Erhöhungen zum 1. Januar 2027 greift, hängt davon ab, wann das Gesetz verkündet wird.
Deshalb: Der Beschluss ist ein gutes Zeichen, aber noch keine Pflicht – bis das Gesetz verkündet ist, bleibst du selbst in der Pflicht.
Warum kritisieren Verbraucherschützer den Wegfall so scharf?
Ohne Brief oder App-Hinweis entdecken viele Versicherte die Erhöhung erst zu spät. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte die Wiedereinführung. Eine repräsentative forsa-Befragung im Auftrag des vzbv (veröffentlicht am 11. September 2026) zeigt: 76 Prozent der gesetzlich Versicherten wussten nicht, dass die Informationspflicht weggefallen ist. 72 Prozent finden den Wegfall vollkommen falsch, weitere 22 Prozent eher falsch. 84 Prozent halten eine Information ausschließlich per Brief für angemessen; nur 9 Prozent eine reine Website-Meldung. Vorständin Ramona Pop sprach von einem „Unding“ und davon, dass das Sonderkündigungsrecht faktisch ausgehöhlt werde.
Auch die Linksfraktion kritisierte, dass die Frist oft still abläuft, wenn die Gehaltsabrechnung erst am Monatsende kommt. Das BMG hatte dem Bürokratieabbau und Kosteneinsparungen entgegengehalten. In der Begründung der jetzt beschlossenen Änderung heißt es dagegen, es habe sich gezeigt, dass weiterhin Bedarf an einer individuellen Information über eine Erhöhung besteht.
Deshalb: Kenn die Kritik – und handle trotzdem pragmatisch: Satz prüfen, Frist setzen, wechseln wenn nötig.
Wie erkenne ich eine Erhöhung rechtzeitig?
Drei Wege greifen ineinander. Erstens: Website deiner Kasse und – falls vorhanden – App oder Online-Postfach, vor allem um den Monatswechsel und wenn Medien über Beitragswellen berichten. Zweitens: Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung – steigt der KV-Abzug, ohne dass sich Brutto oder andere Abzüge erklären, kann der Zusatzbeitrag gestiegen sein. Drittens: Übersicht des GKV-Spitzenverbands und Vergleichsportale für aktuellen Satz und Alternativen.
Dass das Thema kein Theorieproblem ist, zeigte der August 2026: Zum 1. August erhöhten unter anderem die IKK classic (von 3,40 auf 3,85 Prozent) und die Südzucker BKK (von 2,90 auf 3,50 Prozent). Die Sonderkündigungsfrist endete am 31. August. Wer auf den Brief wartete, konnte die Frist verpassen. Solange die neue Info-Pflicht nicht in Kraft ist, kann dir das genauso passieren.
Deshalb: Checke monatlich kurz Website und Abrechnung; bei Unsicherheit frag Personalabrechnung oder Kasse, statt zu raten.
Was sollte ich bei einem Wechsel beachten?
Vergleiche nicht nur den Zusatzbeitrag, sondern auch Satzungsleistungen, Bonus und Service. Die neue Kasse muss dich aufnehmen; die Kündigung bei der alten läuft mit der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist zum Monatsende. Bewahre Nachweis oder Eingangsbestätigung der Sonderkündigung auf und mache das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich geltend.
Das BMG hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 am 30. Oktober 2026 auf 2,9 Prozent festgelegt. Das ist nur eine Rechengröße: Tatsächlich liegt der Durchschnitt derzeit laut Deutschem Ärzteblatt bei etwa 3,1 Prozent, und jede Kasse legt ihren eigenen Satz fest; dazu kommt der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Schon kleine Anhebungen summieren sich im Jahr – deshalb zählen Satz und Fristen. Was für 2027 schon feststeht, erklärt unsere FAQ zu Zusatzbeitrag 2027 und Bemessungsgrenze.
Deshalb: Organisiere neue Kasse und Frist parallel; wechsle erst, wenn Satz, Leistungen und Erreichbarkeit zusammenpassen.
Was gilt, bis die Info-Pflicht wieder da ist?
Bis das vom Bundestag beschlossene Gesetz verkündet ist, gilt: Niemand muss dich gesondert anschreiben. Linnemanns Kurswechsel hat jetzt eine Mehrheit im Bundestag, ist aber noch keine Pflicht. Der GKV-Spitzenverband hatte Information grundsätzlich begrüßt, aber vor neuer Bürokratie gewarnt und digitale Wege betont. Die beschlossene Fassung lässt den digitalen Weg zu, allerdings nur mit deiner Einwilligung, sonst kommt ein Brief.
Dein Hebel bleibt: Zusatzbeitrag regelmäßig prüfen, Lohnabrechnung lesen, bei Erhöhung Frist setzen, neue Kasse parallel wählen, freiwillige Hinweise nicht als gesetzliche Sicherheit nehmen. Und schau in den nächsten Wochen einmal in App oder Kundenportal deiner Kasse, ob du der digitalen Kommunikation zugestimmt hast. Dann weißt du, wo dich der Hinweis künftig erreicht.
Deshalb: Bleib handlungsfähig mit monatlichem Check – erst wenn die Pflicht wieder gilt, übernimmt die Kasse den Weckruf.
