Zuzahlungen ab 2027: plus 50 % – die wichtigsten Fragen

Aktualisiert am 19. Oktober 2026: Zuzahlung für den Rettungseinsatz (auch für Kinder, nur einmal je Einsatz) und Monatsdeckel für Verbrauchshilfsmittel nach dem Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober ergänzt.

Ab dem 1. Januar 2027 zahlst du in der gesetzlichen Krankenversicherung spürbar mehr Eigenanteil – erstmals seit über 20 Jahren. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Zuzahlungen einmalig um 50 Prozent an. Die Belastungsgrenzen von 1 bzw. 2 Prozent bleiben, eine jährliche Dynamisierung entfällt. Hier die Fragen, die vor dem Jahreswechsel am häufigsten auftauchen.

Wann greifen die neuen Zuzahlungen – und warum überhaupt?

Ab dem 1. Januar 2027. Bis 31. Dezember 2026 gelten die alten Sätze. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 lagen Mindest- und Höchstbeträge weitgehend fest – oft 5 Euro Minimum und 10 Euro Maximum. Preise und Löhne sind seither um rund 50 Prozent gestiegen; die festen Euro-Beträge haben real an Gewicht verloren.

Mit dem BStabG, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben, werden die Zuzahlungen an diese Entwicklung angepasst. Geschätzte Mehreinnahmen: rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2027 – ein Baustein zur Beitragsstabilisierung, nicht die alleinige Lösung der GKV-Finanzlücke.

Deshalb: Plane die neuen Beträge ab Neujahr 2027 ein; bis Silvester 2026 ändert sich an den Sätzen nichts.

Was kostet mich ein Arzneimittel ab 2027?

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt die Logik: 10 Prozent des Abgabepreises – mit neuen Grenzen. Mindestens zahlst du 7,50 Euro statt bisher 5,00 Euro, höchstens 15,00 Euro statt 10,00 Euro. Nie zahlst du mehr als die tatsächlichen Kosten der Packung. Manche Arzneimittel bleiben zuzahlungsbefreit; die Apotheke berechnet den Betrag gesetzlich einheitlich, das Geld fließt an die Krankenkasse.

Beispiel: Ein Blutdrucksenker für 30 Euro kostet dich bisher 5 Euro Zuzahlung, ab 2027 7,50 Euro. Bei teureren Packungen steigt die Obergrenze und damit der mögliche Eigenanteil auf bis zu 15 Euro.

Deshalb: Rechne bei Dauerverordnungen mit dem neuen Korridor 7,50–15 Euro und behalte Quittungen für die Belastungsgrenze.

Was gilt im Krankenhaus?

Bei stationärer Behandlung steigt die Tageszuzahlung von 10 auf 15 Euro je Kalendertag – weiterhin für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Auch bei Übergangspflege im Krankenhaus gilt der neue Tagessatz; geleistete Krankenhaus-Zuzahlungen werden auf die 28-Tage-Obergrenze angerechnet.

Zwei Wochen Klinik bedeuten bisher 140 Euro, ab 2027 210 Euro. Wer häufiger stationär behandelt wird, sollte den höheren Eigenanteil im Haushaltsbudget einplanen und Belege konsequent sammeln.

Deshalb: Bei Klinikaufenthalten die 15-Euro-Tagesrate und die 28-Tage-Obergrenze im Blick behalten – und alle Quittungen ablegen.

Gelten die 50 Prozent auch für Heil- und Hilfsmittel?

Ja. Bei Heilmitteln (etwa Physiotherapie oder Logopädie) bleiben 10 Prozent der Kosten, plus 15 statt 10 Euro je Verordnung. Bei Hilfsmitteln: 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro; bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen höchstens 15 Euro pro Monatsbedarf. Der Bundestag hat dazu am 15. Oktober 2026 eine Panne im Gesetz korrigiert: 2026 bleibt der Monatsdeckel bei 10 Euro, die 15 Euro gelten erst ab dem 1. Januar 2027.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben bei Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln und im Krankenhaus zuzahlungsbefreit – Ausnahme unter anderem Fahrkosten und der Rettungseinsatz.

Ob deine Kasse dir für ein Hilfsmittel einen bestimmten Anbieter vorgeben darf, hängt künftig auch von den neuen Ausschreibungsregeln ab. Eine ausreichende Auswahl ohne Aufpreis muss es dabei immer geben.

Deshalb: Rechne Heil- und Hilfsmittel in deinen Jahresüberblick ein; bei Minderjährigen prüfe die Ausnahmen, nicht pauschal „überall frei“.

Was kostet mich ein Rettungseinsatz?

Mit der Notfallreform, die der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen hat, wird die Notfallrettung eine feste Leistung der Krankenkasse. Die Zuzahlung beträgt 15 Euro, der Regierungsentwurf hatte noch 10 Euro vorgesehen. Wirst du vor Ort versorgt und danach ins Krankenhaus gebracht, fallen die 15 Euro nur einmal an: Folgt auf die Versorgung unmittelbar ein Transport, ist laut Gesetz nur eine Zuzahlung für die Notfallrettung insgesamt fällig. Eine Ausnahme für Kinder sieht das Gesetz beim Rettungseinsatz nicht vor; die 15 Euro zählen aber zur Belastungsgrenze der Familie. Laut Gesundheitsministerium bleibt künftig niemand auf Kosten sitzen, wenn Rettungsdienst und Kasse über die Rechnung streiten. Ab wann die neue Zuzahlung gilt, steht noch nicht fest; der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November mit dem Gesetz. Wann du die 112 und wann die 116117 wählst, erklärt unsere FAQ zu 112 und 116117 nach der Notfallreform.

Deshalb: Bei Lebensgefahr sofort die 112 wählen. Der Betrag ist fest und kein Grund zu zögern.

Steigen die Zuzahlungen ab 2027 jedes Jahr weiter?

Nein. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, die Zuzahlungen künftig jährlich mit der Grundlohnrate fortzuschreiben. Diese automatische Dynamisierung hat der Bundestag im Juli 2026 gestrichen. Es bleibt bei der einmaligen Anhebung um 50 Prozent zum 1. Januar 2027 – ohne jährliche Automatik.

Für dich heißt das: planbare neue Beträge, kein „jedes Jahr wieder plus X“.

Deshalb: Nimm die neuen Festbeträge als stabile Basis fürs Haushaltsbudget – nicht als Start einer jährlichen Steigerungsspirale.

Was bedeuten die Belastungsgrenzen 1 und 2 Prozent?

§ 62 SGB V bleibt unverändert. Regulär zahlst du maximal 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung; bei schwerwiegend chronisch Kranken gilt 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, kannst du dich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Krankenkasse stellt eine Bescheinigung aus. Rund 4,8 Millionen Versicherte nutzten 2024 eine solche Befreiung – die allermeisten über die 1-Prozent-Regel für Chroniker.

Die höheren Einzelsätze bedeuten: Du erreichst die Grenze früher, wenn du viele Verordnungen hast. Die Höhe der Grenze in Prozent vom Einkommen ändert sich aber nicht. Wer die Grenze ohnehin erreicht, ist ab dem Befreiungszeitpunkt weiter geschützt – muss die Mehrkosten bis dahin aber vorfinanzieren und dokumentieren.

Deshalb: Prüfe Chroniker-Status und Einkommensrahmen früh; die Grenze schützt dich, aber nur mit Antrag und Belegen.

Wie beantrage ich eine Befreiung – und was muss ich sammeln?

Alle Quittungen aufbewahren: Apotheke, Krankenhaus, Heilmittelpraxis, Hilfsmittellieferant. Am besten digital scannen oder fotografieren und mit Datum ablegen. Führe einen Jahresüberblick mit Summe und Einkommensrahmen des Haushalts – zur Berechnung zählen die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen; Zuzahlungen der Familienmitglieder werden zusammengerechnet.

Die Befreiung kommt nicht von allein. Sobald die Grenze erreicht ist oder du sie klar überschreitest, stell den Antrag bei der Krankenkasse und füge Belege bei. Manche Kassen ermöglichen eine Vorab-Befreiung gegen Vorauszahlung der voraussichtlichen Jahresbelastung – dann musst du nicht jede Einzelquittung nachreichen. Nachfragen lohnt sich. Callcenter, App oder Online-Portal stellen oft Rechner und Merkblätter bereit.

Deshalb: Belege ab dem 1. Januar 2027 systematisch sammeln und die Befreiung aktiv beantragen, sobald die Grenze greift – ohne Antrag zahlst du weiter.

Was kann ich bis Ende 2026 noch sinnvoll tun?

Nichts überstürzen. Sinnvoll ist ein ruhiger Check: Medikamentenliste und typische Heilmitteltermine überschlagen, Klinikaufenthalte der letzten Jahre grob einrechnen, Ordner für 2027 anlegen. Parallel lohnt der Blick auf andere BStabG-Folgen, etwa Zahnersatz-Festzuschüsse (mehr dazu in der FAQ zu den Stichtagen für Versicherte) – die Zuzahlungserhöhung ist der greifbarste Alltagseffekt ab Neujahr.

Kurz gesagt: Ab 2027 zahlst du bei Arznei, Klinik, Heil- und Hilfsmitteln einmalig deutlich mehr Eigenanteil – klar beziffert, ohne jährliche Automatik. Die Schutzlinie der Belastungsgrenze bleibt.

Deshalb: Bis Silvester vorbereiten – Beleg-System, Chroniker-Klärung, grobe Jahresrechnung – und ab Januar die neuen Sätze konsequent dokumentieren.