ePA und Krankenkasse: Einwilligung, Widerspruch und was der GeDIG-Entwurf plant

Stand: 26.10.2026 · Regierungsentwurf GeDIG, BT-Drs. 21/8279, im Bundestag in Beratung, noch nicht beschlossen

Die Bundesregierung will, dass Krankenkassen Gesundheitsrisiken ihrer Versicherten früher erkennen können. Dafür sollen sie künftig auch Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) auswerten dürfen, aber nur, wenn du einwilligst. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Wichtig vorab: Das Gesetz ist noch ein Entwurf und wird gerade im Bundestag beraten.

Kann meine Krankenkasse heute schon in meine ePA schauen?

Nein. Laut Bundesgesundheitsministerium haben Krankenkassen keinen Zugriff auf die ePA. Du kannst deiner Kasse aber Daten aus deiner ePA zur Verfügung stellen. Dafür musst du dein Einverständnis erklären.

Deshalb: Ohne deine Zustimmung bleibt deine ePA für die Kasse verschlossen.

Was soll sich mit dem neuen Gesetz ändern?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Gesetz für Daten und digitale Innovation, GeDIG, Bundestags-Drucksache 21/8279) dürfen Kranken- und Pflegekassen Daten aus deiner ePA auswerten, wenn du sie der Kasse mit deiner Einwilligung zur Verfügung stellst. Geregelt werden soll das in § 25b Absatz 2 SGB V in der Fassung des Entwurfs. Laut Begründung kannst du für ein einzelnes Auswertungsprogramm einwilligen oder allgemein für künftige Programme.

Deshalb: Du entscheidest, ob und wie weit du einwilligst.

Wozu will die Kasse die Daten nutzen?

Der Entwurf nennt feste Zwecke. Die Kasse soll zum Beispiel seltene Erkrankungen, Krebs, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Risiken durch Arzneimittel, eine drohende Pflegebedürftigkeit oder fehlende empfohlene Impfungen erkennen können. Findet sie einen Hinweis, informiert sie dich darüber.

Deshalb: Es geht um Hinweise an dich; laut Entwurf darf die Kasse dabei auch über Versorgungsangebote informieren.

Was ist mit den Daten, die meine Kasse ohnehin hat?

Das ist ein eigenes Thema. Abrechnungsdaten, also etwa Diagnosen und Rezepte aus den Abrechnungen von Praxen und Apotheken, darf die Kasse schon heute nach § 25b SGB V für solche Hinweise auswerten, auch ohne Einwilligung. Dem kannst du widersprechen. Wie das geht, erklärt unsere FAQ zur Datenauswertung durch die Kasse.

Deshalb: Einwilligung gilt für ePA-Daten, Widerspruch für Abrechnungsdaten.

Wie erfahre ich von solchen Auswertungen?

Nach dem Entwurf soll die Kasse über ihre Auswertungsprogramme künftig nur noch öffentlich informieren, etwa auf ihrer Internetseite, und nicht mehr in einem Schreiben an jede einzelne Person. Die Bundesärztekammer kritisiert diesen Punkt.

Deshalb: Schau gelegentlich auf der Website deiner Kasse nach.

Warum gibt es Streit?

Der Hausärzteverband warnt laut dpa vor einem „Dammbruch“ und befürchtet, dass das Vertrauen in die Digitalisierung leidet. Der GKV-Spitzenverband sieht dagegen einen „großen Mehrwert“ für Versicherte, weil Erkrankungen früher erkannt werden könnten.

Deshalb: Es lohnt sich, die Beratungen im Bundestag zu verfolgen.

Was kann ich jetzt tun?

Im Moment musst du für deine ePA nichts tun, denn das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Gegen die Auswertung deiner Abrechnungsdaten kannst du widersprechen. Wenn deine Kasse dich später um eine Einwilligung bittet, lies genau, für welches Programm sie gilt. Welche weiteren Fristen und Änderungen das Digitalgesetz für Versicherte bringen soll, steht in unserer FAQ zu den GeDIG-Digitalfristen.

Deshalb: Keine Einwilligung auf Vorrat, sondern in Ruhe entscheiden, wenn sie ansteht.