Eine Zusage ist kein Gesetz. Die beschlossenen neuen Beträge gelten trotzdem ab Januar.
„Ich werde den Teufel tun, im nächsten Jahr noch mal an das Thema Zuzahlung zu gehen.“ So sagte Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) am 28. Oktober im Interview mit dem Handelsblatt. Das klingt nach Entwarnung. Ganz so einfach ist es nicht, denn die Zuzahlungen steigen zum Jahreswechsel trotzdem. Hier ist der Unterschied zwischen dem, was schon beschlossen ist, und dem, was der Minister verspricht.
In 30 Sekunden
Die höheren Zuzahlungen ab 1. Januar 2027 sind beschlossen und kommen. Neu ist nur die Zusage des Ministers, 2027 keine weitere Runde draufzulegen. Das ist eine politische Ansage, kein Gesetz. Weitere Sparschritte bei den Kassen schließt Linnemann nicht aus. Für dich zählt vor allem, die Belastungsgrenze im Blick zu behalten und Quittungen zu sammeln.
Was ab Januar sicher gilt
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag im Juli 2026 beschlossen hat, steigen die Zuzahlungen um rund die Hälfte. Bei Arzneimitteln bleibt es bei 10 Prozent des Preises, aber mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro je Packung. Bisher sind es 5 bis 10 Euro. Im Krankenhaus werden je Kalendertag 15 statt 10 Euro fällig. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie zahlst du 10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung.
Dazu kommt die Notfallreform, die der Bundestag am 15. Oktober beschlossen hat. Sie macht die Notfallrettung zu einer eigenen Kassenleistung, mit einer Zuzahlung von 15 Euro. Wirst du vor Ort versorgt und direkt danach ins Krankenhaus gebracht, fällt der Betrag nur einmal an. Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat und verkündet werden. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Text gilt die Zuzahlung ab dem Tag nach der Verkündung. Einen festen Starttermin gibt es noch nicht.
Eine jährliche Automatik gibt es nicht. Die Regierung wollte die Zuzahlungen ursprünglich jedes Jahr an die Lohnentwicklung anpassen. Der Bundestag hat das im Juli gestrichen.
Alle Beträge, Beispiele und die Regeln für Kinder findest du in unserer FAQ zu den Zuzahlungen ab 2027Zuzahlungen ab 2027: plus 50 %Ab 1. Januar 2027 steigen Arznei-, Klinik-, Heil- und Hilfsmittel-Zuzahlungen einmalig um 50 Prozent. Die Belastungsgrenzen von 1 bzw. 2 Prozent bleiben – eine jährliche Dynamisierung entfällt..
Was der Minister zusagt, und was nicht
Linnemann will 2027 nicht erneut an die Zuzahlungen gehen. Eine weitere Sparrunde bei den Krankenkassen schließt er dagegen nicht aus. Zuerst will er die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit abwarten, die bis Ende Dezember vorliegen sollen.
Das heißt: Bei den Zuzahlungen kannst du für das kommende Jahr mit den neuen Beträgen planen. Wo die Regierung sonst sparen will, ist offen. Wir schauen uns die Vorschläge der Kommission an, sobald sie auf dem Tisch liegen.
Die Belastungsgrenze ist dein Schutz
Wer viele Medikamente braucht oder öfter ins Krankenhaus muss, für den wird die Belastungsgrenze wichtiger. Mehr als 2 Prozent deines Bruttoeinkommens im Jahr musst du für Zuzahlungen nicht ausgeben, bei chronischen Erkrankungen 1 Prozent. Was darüber liegt, erstattet die Kasse, oder sie befreit dich für den Rest des Jahres. Dafür brauchst du Belege. Viele Apotheken führen auf Wunsch eine Quittungsübersicht für dich.
Was du tun kannst
- Rechne bei Dauermedikamenten ab Januar mit 7,50 bis 15 Euro je Packung.
- Sammle ab dem 1. Januar alle Zuzahlungsbelege, auch für Physiotherapie und Krankenhaus.
- Frag deine Apotheke, ob sie dir eine Jahresübersicht deiner Zuzahlungen erstellt.
- Prüf bei einer chronischen Erkrankung mit deiner Praxis, ob du die 1-Prozent-Grenze nutzen kannst.
Quellen
- Handelsblatt: Interview mit Carsten Linnemann, „Werde den Teufel tun, noch mal an das Thema Zuzahlung zu gehen“ (28.10.2026)
- Süddeutsche Zeitung/dpa: Linnemann schließt Kürzung von Pflegeleistungen nicht aus (29.10.2026)
- ad-hoc-news (dts): Pflegeversicherung, Linnemann schließt Leistungskürzungen nicht aus (28.10.2026)
- Bundesrat: Gesetzesbeschluss BStabG, BR-Drs. 411/26, S. 14 (§ 61 SGB V)
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung BStabG, BT-Drs. 21/7016, S. 191 (Dynamisierung gestrichen)
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung Notfallreform, BT-Drs. 21/8629, S. 11 (Vorabfassung)
- Deutscher Bundestag: Regierungsentwurf Notfallreform, BT-Drs. 21/6808, S. 10 (§ 30 Abs. 6 SGB V-E)
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze)


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