Die Abschaffung ist angekündigt, aber noch nicht da. Für diese Erkältungssaison bleibt es bei den bekannten Regeln.
Die Nase läuft, der Kopf brummt, und an Arbeit ist nicht zu denken. In dieser Lage stellt sich gerade jetzt im Herbst bei vielen dieselbe Frage: Kann ich mich noch per Telefon krankschreiben lassen? Schließlich hatte die Koalition angekündigt, genau das abzuschaffen. Die kurze Antwort: Ja, die telefonische Krankschreibung gibt es weiterhin. Hier ist der Stand vom 22. Oktober 2026 und was du jetzt wissen solltest.
In 30 Sekunden
Die telefonische Krankschreibung gibt es weiterhin. Die Bundesregierung will sie abschaffen, einen Termin dafür haben aber weder das Arbeits- noch das Gesundheitsministerium genannt (Stand: 22. Oktober). Ist eine Videosprechstunde nicht möglich, kann dich eine Praxis nach einem Telefonat bis zu fünf Kalendertage krankschreiben, wenn du dort bekannt bist und keine schweren Symptome hast. Einen Anspruch darauf hast du nicht. Ob du schon ab dem ersten Tag ein Attest brauchst, hängt von deinem Arbeitgeber ab.
Was die Koalition plant
Der Koalitionsausschuss hat sich Anfang Juli darauf verständigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Im Gespräch ist außerdem, dass Beschäftigte schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen müssen.
Wann das kommt, ist offen. Das Bundesarbeitsministerium teilte auf Nachfrage der Südwest Presse mit: „Die Prüfung der Umsetzung dieser Beschlüsse in den zuständigen Ministerien ist noch nicht abgeschlossen, so dass derzeit keine weiteren Auskünfte möglich sind.“ Auch das Gesundheitsministerium konnte keinen Zeitplan nennen. Ein Start zum 1. Januar 2027 ist nicht offiziell bestätigt, eine Verschiebung aber auch nicht angekündigt. Ein Gesetzentwurf liegt bisher nicht vor. Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte der Stuttgarter Zeitung: „Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, bleibt es bei der alten Regelung.“
Was heute gilt
Die Regeln stehen in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 4 Absatz 5 und 5a). Grundsätzlich wird eine Krankschreibung nach einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt, in der Praxis oder in einer Videosprechstunde. Ist ein Videotermin nicht möglich, reicht unter bestimmten Bedingungen auch ein Telefonat:
Du musst in der Praxis bereits bekannt sein, also dort schon einmal persönlich behandelt worden sein. Das gilt übrigens für jede Arztpraxis, nicht nur für die Hausarztpraxis. Außerdem darfst du keine schweren Symptome haben. Dann kann die Ärztin oder der Arzt dich für bis zu fünf Kalendertage krankschreiben.
Bist du danach noch krank, musst du für die Folgebescheinigung in die Praxis. Wichtig ist auch: Laut G-BA gibt es keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Telefon. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob ein Telefonat reicht.
Ab wann brauchst du überhaupt ein Attest?
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz musst du dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung grundsätzlich erst vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Dein Arbeitgeber darf sie aber schon heute früher verlangen, auch ab dem ersten Tag. Steht das in deinem Arbeitsvertrag oder hat dein Chef es so festgelegt, gilt das bereits jetzt, ganz unabhängig von den Plänen der Koalition.
Den gelben Schein musst du nicht mehr selbst abgeben. Seit Einführung der elektronischen Krankschreibung ruft dein Arbeitgeber sie bei deiner Krankenkasse ab. Krankmelden musst du dich aber weiterhin selbst, und zwar sofort.
Was das für dich bedeutet
Wenn du berufstätig bist und eine Erkältung hast, hast du in diesem Herbst dieselben Möglichkeiten wie im letzten Jahr. Ruf in deiner Praxis an und frag, ob eine Krankschreibung per Video oder Telefon möglich ist.
Wenn du gerade umgezogen bist oder keine feste Praxis hast, klappt das Telefon in der Regel nicht, weil du dort noch nicht bekannt bist. Dann bleibt die Videosprechstunde oder der Besuch in der Praxis. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.
Wenn du Kinder hast, gilt für ein krankes Kind eine eigene Regel: Hier brauchst du eine ärztliche Bescheinigung für das Kinderkrankengeld. Was dabei bis Jahresende gilt, steht in unserem Artikel zu den Kinderkrankentagen und in der FAQ zum KinderkrankengeldKinderkrankengeld 2026/2027Was für Kindkrankentage und Kinderkrankengeld jetzt gilt und was sich 2027 ändert — kurz für Eltern..
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Was du tun kannst
- Schau in deinen Arbeitsvertrag, ob dort ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangt wird.
- Melde dich am ersten Krankheitstag sofort bei deinem Arbeitgeber, egal wie du krankgeschrieben wirst.
- Frag bei deiner Praxis, ob sie Videosprechstunden anbietet. Die haben Vorrang vor dem Telefon.
- Plane für eine längere Krankheit ein, dass die Folgebescheinigung einen Besuch in der Praxis braucht.
- Behalte die Nachrichten im Blick: Sobald es einen Termin für die Abschaffung gibt, berichten wir.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 4 Abs. 5 und 5a
- G-BA: Themenseite Arbeitsunfähigkeit, „Was gilt für die telefonische Krankschreibung?“
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Arbeitsunfähigkeit
- Südwest Presse: Krankschreibung ab Tag 1 – kommt die neue Regel später als geplant? (22.10.2026)
- Stuttgarter Zeitung: Wann wird die telefonische Krankschreibung abgeschafft? (15.10.2026)
- Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5


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