Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Für alle anderen zählt laut Entwurf der Tag des Antrags.
Vielleicht kennst du die Situation: Die Mutter vergisst öfter ihre Tabletten, der Vater schafft die Treppe nur noch mit Mühe, und irgendwann fällt zum ersten Mal das Wort Pflegegrad. Genau in diese Phase fällt eine Änderung, über die der Bundestag am 5. November erstmals berät. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Hürden für die Pflegegrade 1 bis 3 ab Januar 2027 steigen. Was das für Familien bedeutet und wer sich keine Sorgen machen muss, erklären wir hier.
In 30 Sekunden
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung braucht man ab 2027 mehr Punkte in der Begutachtung, um Pflegegrad 1, 2 oder 3 zu bekommen. Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein. Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn und soll ihn auch später nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren. Noch ist das ein Entwurf, den Bundestag und Bundesrat ändern können.
Was sich an den Punktgrenzen ändern soll
Ob und welchen Pflegegrad jemand bekommt, entscheidet eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Dabei wird geschaut, wie selbstständig jemand im Alltag ist, etwa beim Bewegen in der Wohnung, beim Waschen, beim Essen oder im Umgang mit Medikamenten. Am Ende steht eine Punktzahl zwischen 0 und 100.
Heute reichen 12,5 Punkte für Pflegegrad 1, 27 Punkte für Pflegegrad 2 und 47,5 Punkte für Pflegegrad 3. Laut Kabinettsentwurf sollen es ab dem 1. Januar 2027 glatt 15, 30 und 50 Punkte sein. Für die Pflegegrade 4 und 5 bleibt es bei 70 und 90 Punkten. Das klingt nach wenig, kann aber im Einzelfall genau den Unterschied machen, ob jemand knapp einen Pflegegrad bekommt oder knapp darunter bleibt. Geregelt werden soll das in § 15 Abs. 3 SGB XI.
Eine gute Nachricht steckt ebenfalls im Entwurf: Die zwischenzeitlich geplante Halbierung des Pflegegelds in den ersten drei Monaten nach einer Neueinstufung ist im Kabinettsentwurf gestrichen worden, wie die AOK berichtet.
Welcher Tag zählt: der Antrag
Für viele Familien ist das die wichtigste Frage. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll für die Begutachtung das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So steht es in einer geplanten Übergangsregel, dem neuen § 142b im Sozialgesetzbuch XI. Wer den Antrag noch 2026 stellt, würde also nach den bisherigen Punktgrenzen eingestuft, auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet.
Eine Ausnahme gibt es: Bei einer Wiederholungsbegutachtung, die ohne neuen Antrag stattfindet, zählt laut Entwurf der Tag der Begutachtung.
Und weil die Kassen mit vielen Anträgen rechnen, sieht der Entwurf noch etwas vor. Normalerweise muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Diese Frist soll vom 1. Januar bis 30. April 2027 nur noch in besonders dringlichen Fällen gelten.
Wer schon einen Pflegegrad hat, muss nichts tun
Das ist der Teil, der viele beruhigen dürfte. Wer heute einen Pflegegrad hat, behält ihn. Nach dem Entwurf soll es keine Neubegutachtungen allein wegen der neuen Regeln geben. Und auch wenn später doch einmal neu begutachtet wird, soll niemand seinen Pflegegrad allein deshalb verlieren, weil die Punktgrenzen gestiegen sind.
Ganz ohne Einschränkung ist dieser Schutz nicht. Hat sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert, etwa nach einer erfolgreichen Reha, kann der Pflegegrad wie bisher auch herabgestuft werden. Das wäre auch nach heutigem Recht so.
Wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht
Das Kabinett hat das Gesetz am 30. September beschlossen, seit dem 9. Oktober liegt es dem Bundesrat vor. Die erste Lesung im Bundestag ist für Donnerstag, den 5. November, angesetzt. Nach der Terminplanung, die die AOK veröffentlicht hat, folgen die weiteren Schritte voraussichtlich am 11.12. (2./3. Lesung) und am 18.12. (Bundesrat). Bis dahin kann sich am Inhalt noch etwas ändern, auch an den Punktgrenzen und an der Übergangsregel.
Für wen das gerade wichtig ist
Am meisten betrifft die Änderung Familien, in denen sich ein Pflegebedarf gerade erst abzeichnet. Das sind oft erwachsene Kinder, die merken, dass die Eltern im Alltag mehr Hilfe brauchen. Es sind Paare im Rentenalter, bei denen einer den anderen zunehmend unterstützt. Für Kinder bis 18 Monate sieht der Entwurf eigene Regeln vor (§ 15 Abs. 7-E SGB XI).
Wichtig ist dabei: Ein Antrag „auf Vorrat“ hilft nicht. Begutachtet wird der tatsächliche Hilfebedarf. Wer jetzt noch weitgehend selbstständig ist, bekommt auch nach altem Recht keinen Pflegegrad. Sinnvoll ist ein Antrag dann, wenn der Bedarf wirklich da ist.
Was du tun kannst
- Ehrlich hinschauen. Überleg mit deinen Angehörigen, wo im Alltag schon regelmäßig Hilfe nötig ist, und schreib es auf. Das hilft später bei der Begutachtung.
- Beraten lassen. Pflegekasse und Pflegestützpunkte beraten kostenlos, auch dazu, ob ein Antrag schon sinnvoll ist.
- Den Antrag formlos stellen, wenn der Bedarf da ist. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse reicht, Formulare kommen danach. Notier dir das Datum.
- Bestehende Bescheide aufbewahren. Wer schon einen Pflegegrad hat, muss nichts unternehmen, sollte den Bescheid aber griffbereit haben.
Die häufigsten Fragen zum Antrag haben wir in unserer FAQ zum Pflegegrad-Antrag 2026 und 2027Pflegegrad-Antrag 2026 oder 2027Nach dem Gesetzentwurf soll für die Begutachtung das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt (geplanter § 142b SGB XI). Nach dem Entwurf bleibt ein bestehender Pflegegrad erhalten. gesammelt. Was das Gesetz sonst für Angehörige ändern soll, steht in den FAQ zum PNOGPNOG Pflege 2027 – AngehörigeDas Pflegeneuordnungsgesetz soll SPV-Finanzen stabilisieren und häusliche Pflege entlasten – u. a. über Budget-Bündelung. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Beträge und Antragswege.. Alle Pflege-Themen findest du in unserem FAQ-BereichFAQ – Überblick für VersicherteKurze Antworten auf typische Versichertenfragen zu Beiträgen, Digitalem, Krankenhaus, Pflege, Kassenwechsel, Apotheke und Prävention – gebündelt nach Lebenslagen..
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF), § 142b SGB XI-E S. 62, § 15 Abs. 3-E S. 31–32, Begründung S. 236–237
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Deutscher Bundestag: Tagesordnung KW 45, Pflegeneuordnungsgesetz
- AOK: Pflegeneuordnungsgesetz, Zeitplan und Inhalte
- § 15 SGB XI (geltendes Recht)


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