Lange krank ab 2027: Die Kasse darf von sich aus anrufen, du darfst widersprechen

Mann Ende 40 liegt mit bandagiertem Knie und Wolldecke auf dem Sofa und telefoniert entspannt

Verfasst von

Ein Anruf kann helfen. Ein Nein ist erlaubt.

Krankengeld ab 2027: Deine Kasse darf dich ohne Einwilligung kontaktieren. Sie muss dich aber auf dein Widerspruchsrecht hinweisen. So gehst du damit um.

Mehr Details in unserer FAQ .

Wer länger krank ist, hat meist anderes im Kopf als Post von der Krankenkasse. Nach sechs Wochen endet bei Angestellten in der Regel die Lohnfortzahlung, dann zahlt die Kasse Krankengeld. Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich, wie die Kasse in dieser Zeit mit dir in Kontakt treten darf. Bisher brauchte sie für ihre Beratung deine ausdrückliche Einwilligung. Künftig darf sie sich von sich aus melden. Dafür bekommst du ein klares Recht, Nein zu sagen. Was hinter der Änderung steckt und wie du sie für dich nutzt, erklären wir hier.

In 30 Sekunden

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird Paragraf 44 Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs neu gefasst. Ab 2027 darf deine Kasse dich kontaktieren, wenn du Krankengeld bekommst oder bald bekommen wirst, um zu beraten, Ansprüche zu prüfen und Hilfen für die Rückkehr in den Job anzustoßen. Beim ersten Kontakt muss sie dich auf dein Recht hinweisen, weiteren Kontakten zu widersprechen. Nach einem Widerspruch darf sie sich zu diesen Zwecken nicht mehr melden, außer eine gesetzliche Pflicht macht es zwingend nötig.

Was bisher galt

Schon heute haben Versicherte im Krankengeldbezug Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch ihre Kasse. Die Kasse soll klären, welche Leistungen und Angebote helfen, wieder arbeitsfähig zu werden. Nach geltendem Recht darf sie das aber nur mit deiner schriftlichen oder elektronischen Einwilligung tun, nachdem sie dich vorher informiert hat. Diese Einwilligung kannst du jederzeit widerrufen. Ohne dein Ja passiert also nichts.

Was sich ab 2027 ändert

Die neue Fassung dreht das Prinzip um. Der Anspruch auf Beratung bleibt. Neu ist, dass die Kasse Versicherte, die Krankengeld beziehen oder es in absehbarer Zeit beziehen werden, von sich aus kontaktieren darf. Erlaubt ist das zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen, die deine Arbeitsfähigkeit wiederherstellen sollen.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass deine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, soll die Kasse dich darauf hinweisen und dich über den Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung informieren. Wie schon bisher darf die Kasse die Beratung auch an andere Stellen übertragen, die an das Sozialgeheimnis gebunden sind.

Der Ausgleich dafür steht im selben Absatz. Beim ersten Kontakt muss die Kasse dich in geeigneter Weise über dein Widerspruchsrecht informieren. Widersprichst du, ist jede weitere Kontaktaufnahme zu diesen Zwecken unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.

Was der Widerspruch bedeutet und was nicht

Der Widerspruch richtet sich gegen die Kontaktaufnahme, nicht gegen dein Krankengeld. Das Gesetz knüpft an ihn keine Kürzung und keinen Wegfall der Leistung. Dein Anspruch hängt weiter davon ab, dass du arbeitsunfähig bist und dies ärztlich festgestellt ist.

Ganz still wird es nach einem Widerspruch trotzdem nicht unbedingt. Schreiben, zu denen die Kasse gesetzlich verpflichtet ist, etwa zu deinem Leistungsanspruch, können weiter kommen. Das Widerspruchsrecht betrifft die beratenden und unterstützenden Kontakte, die die Kasse aus eigenem Antrieb anstößt.

Für wen das wichtig ist

Wenn du nach einer Operation oder einem Unfall länger ausfällst, kann ein Anruf der Kasse echte Vorteile haben. Die Beraterin kennt Wege wie die stufenweise Wiedereingliederung oder eine Reha, an die man selbst oft nicht denkt. Gerade wenn du Alleinverdiener bist und die Familie auf dein Einkommen angewiesen ist, kann es helfen, früh einen Plan für die Rückkehr zu haben.

Anders kann es sich anfühlen, wenn du wegen einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben bist. Dann kann schon ein Anruf belasten. Du musst am Telefon keine Fragen beantworten, bei denen du dich unwohl fühlst. Du kannst um eine schriftliche Kontaktaufnahme bitten, dir Bedenkzeit nehmen oder weiteren Kontakten widersprechen. Wichtig ist, dass du die Entscheidung bewusst triffst und nicht aus Unsicherheit.

Was du tun kannst

  1. Beim ersten Kontakt auf den Hinweis achten. Die Kasse muss dich über dein Widerspruchsrecht informieren. Frag nach, wenn du ihn nicht klar gehört oder gelesen hast.
  2. Das Angebot zuerst anhören. Eine Reha oder eine stufenweise Rückkehr kann dir helfen. Du entscheidest danach in Ruhe, ob du weiter beraten werden willst.
  3. Den Widerspruch schriftlich einlegen. Ein kurzer Brief oder eine Nachricht über das Kundenportal mit Datum und Versichertennummer genügt als Nachweis.
  4. Die Arbeitsunfähigkeit lückenlos belegen lassen. Davon hängt dein Krankengeld ab, ganz unabhängig vom Widerspruch.

Die neue Regel gilt erst ab Januar. Wer weiß, was die Kasse darf und wo das eigene Nein greift, kann den Anruf als Hilfe nutzen, statt sich von ihm überrumpeln zu lassen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert