Rollator, Inkontinenzhilfen, Hörgerät: Kassen dürfen Hilfsmittel wieder ausschreiben

Älterer Mann geht mit Rollator einen herbstlichen Parkweg entlang, seine Enkelin läuft lachend neben ihm

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Wer gut versorgt ist, muss nichts tun. Wer Probleme hat, sollte sie schriftlich melden.

Hilfsmittel-Ausschreibungen kommen zurück: Was das für Rollator, Inkontinenzhilfen und Co. bedeutet und welche Auswahl ohne Aufpreis dir zusteht.

Für viele Menschen sind Hilfsmittel kein Nebenthema, sondern Alltag. Der Rollator, mit dem der Weg zum Bäcker wieder klappt. Die Inkontinenzhilfen, die jeden Monat geliefert werden. Die Kompressionsstrümpfe, das Hörgerät, der Toilettenstuhl für die pflegebedürftige Mutter. Mit dem Gesetzespaket, das der Bundestag am 15. Oktober beschlossen hat, dürfen Krankenkassen solche Hilfsmittel wieder per Ausschreibung einkaufen. Das hat es seit 2019 nicht mehr gegeben. Was heißt das für dich?

In 30 Sekunden

Kassen dürfen künftig wieder Verträge ausschreiben und dann nur mit dem Anbieter zusammenarbeiten, der den Zuschlag bekommt. Das gilt aber nur dort, wo es zweckmäßig ist. Bei individuell angefertigten Hilfsmitteln und bei dauerhaften Versorgungen, bei denen ein Wechsel belastend wäre, ist das in der Regel nicht so. Es muss immer eine ausreichende Auswahl an Hilfsmitteln ohne Aufpreis geben. Wer heute gut versorgt ist, muss nichts tun.

Was eine Ausschreibung bedeutet

Bisher schließen Krankenkassen Verträge mit vielen Sanitätshäusern und Lieferanten, die zu den gleichen Bedingungen beitreten können. Bei einer Ausschreibung ist das anders. Die Kasse sucht für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Produktgruppe einen oder wenige Anbieter aus, meist mit dem Ziel, Geld zu sparen. Wer bei dieser Kasse versichert ist, bekommt sein Hilfsmittel dann in der Regel von diesem Vertragspartner.

Ausschreibungen gab es schon einmal. Sie wurden 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz abgeschafft. Die Wiedereinführung war Anfang Oktober angekündigt worden und ist nun Teil der Änderungen am Spargesetz, die mit der Notfallreform beschlossen wurden.

Welche Schutzregeln das Gesetz vorsieht

Diesmal hat der Gesetzgeber einige Leitplanken eingebaut. Die Kasse darf nur ausschreiben, wenn das zweckmäßig ist, und muss das vorher prüfen und dokumentieren. Dabei muss sie unter anderem beachten, ob die Versorgung wohnortnah und rechtzeitig klappt und ob Beratung, Anpassung, Wartung und Reparatur gesichert sind.

In der Regel nicht zweckmäßig ist eine Ausschreibung laut Gesetzestext bei Hilfsmitteln, die eigens für dich angefertigt werden, bei Versorgungen mit viel persönlicher Betreuung und bei Versorgungen auf Dauer, bei denen ein Anbieterwechsel belastend wäre. Bei der Auswahl des Anbieters muss die Qualität mindestens zur Hälfte zählen, nicht nur der Preis. Und die Kasse muss sicherstellen, dass du aus einer ausreichenden Zahl von Hilfsmitteln wählen kannst, für die du keinen Aufpreis zahlst. Das Gesundheitsministerium soll die neuen Regeln bis Ende 2029 überprüfen.

Daneben gibt es einen Preisabschlag von 3 Prozent auf die vereinbarten Preise für Hilfsmittel in den Jahren 2027 und 2028. Den tragen die Anbieter, nicht die Versicherten.

Für wen sich etwas ändern kann

Am ehesten betroffen sind Produkte, die in großer Menge und weitgehend standardisiert geliefert werden. Pflegende Angehörige, die Inkontinenzhilfen für einen Elternteil beziehen, sollten deshalb in den nächsten Monaten auf Post der Krankenkasse achten. Gleiches gilt für Rentnerinnen und Rentner, die einen Standard-Rollator oder andere Mobilitätshilfen brauchen. Wann die ersten Ausschreibungen kommen, steht noch nicht fest.

Eltern von Kindern mit individuell angepassten Hilfsmitteln, etwa einem speziellen Rollstuhl oder einer Orthese nach Maß, können eher aufatmen. Solche Versorgungen sind nach dem Gesetz in der Regel ausgenommen, gerade weil Anpassung und persönliche Betreuung hier so wichtig sind.

Bei Verbrauchshilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen ändert sich ab 2027 außerdem die Zuzahlung. Der Monatsdeckel bleibt 2026 bei 10 Euro und steigt ab Januar 2027 auf 15 Euro. Was sich sonst bei den Zuzahlungen ändert, liest du in unserem Artikel zu den Zuzahlungen 2027 und in der FAQ zu den . Weitere Termine aus dem Spargesetz findest du in der FAQ zu den .

Wenn etwas nicht passt

Sollte deine Kasse künftig nur noch einen Anbieter nennen, heißt das nicht, dass du alles hinnehmen musst. Dir steht eine Auswahl ohne Aufpreis zu. Passt das Produkt nicht, kommt die Lieferung zu spät oder fehlt die Beratung, solltest du das der Kasse mitteilen, am besten schriftlich und mit Datum. Je genauer du beschreibst, was nicht klappt, desto eher kann die Kasse reagieren. Möchtest du ein Modell, das über die Auswahl ohne Aufpreis hinausgeht, kann ein Eigenanteil fällig werden. Frag vorher nach, bevor du unterschreibst.

Was du tun kannst

  1. Ruhig bleiben, wenn alles gut läuft. Eine bestehende, gute Versorgung musst du nicht von dir aus ändern.
  2. Post der Kasse genau lesen. Kündigt sie einen neuen Vertragspartner an, prüf, was das für Lieferung und Beratung bedeutet.
  3. Probleme schriftlich festhalten. Mängel bei Qualität, Lieferung oder Anpassung meldest du am besten schriftlich an die Kasse.
  4. Nach der aufzahlungsfreien Auswahl fragen. Bevor du etwas dazuzahlst, lass dir zeigen, welche Modelle ohne Aufpreis möglich sind.

Ob die neuen Ausschreibungen besser laufen als die alten, wird sich erst zeigen. Mit den Schutzregeln hast du aber etwas in der Hand, wenn es nicht passt.

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