Darf meine Krankenkasse in meine ePA schauen? Was der Gesetzentwurf vorsieht

Ältere Frau mit grauem Haar sitzt am Küchentisch und blickt auf ihr Smartphone, von hinten fotografiert; vorn auf dem Tisch eine Lesebrille und eine Teetasse, warmes Tageslicht

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Ohne dein Ja bleibt die Akte für die Kasse zu. Die Frage ist, wozu man Ja sagt.

ePA und Krankenkasse: Laut Gesetzentwurf darf die Kasse deine Akte nur mit Einwilligung auswerten. Was geplant ist und was du vor dem Ja prüfen solltest.

Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, ist für viele gesetzlich Versicherte inzwischen Alltag: Befunde, Medikationsliste, Arztbriefe, alles an einem Ort. Jetzt sorgt ein Gesetzentwurf für Diskussionen. Er soll Kranken- und Pflegekassen erlauben, auch Daten aus der ePA auszuwerten. Hausärzte warnen, die Kassen sehen eine Chance. Was dahintersteckt, was sich für dich ändern würde und worauf du achten solltest, bevor du irgendwo zustimmst.

In 30 Sekunden

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (GeDIG, Bundestags-Drucksache 21/8279) dürfen Kranken- und Pflegekassen Daten aus deiner elektronischen Patientenakte nur dann auswerten, wenn du sie der Kasse mit deiner Einwilligung zur Verfügung stellst. Ohne Einwilligung hat die Kasse laut Gesundheitsministerium keinen Zugriff auf die ePA. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Die Auswertung der Abrechnungsdaten, die der Kasse ohnehin vorliegen, läuft davon getrennt weiter; ihr kannst du widersprechen.

Worum es im Entwurf geht

Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG, hatte noch die frühere Gesundheitsministerin Nina Warken zum Ende ihrer Amtszeit vorgelegt. Es wird derzeit im Bundestag beraten. Ein Teil davon betrifft § 25b SGB V, also die Regel, nach der Kassen Daten auswerten dürfen, um gesundheitliche Risiken früh zu erkennen.

Neu ist die ePA. Nach § 25b Absatz 2 SGB V in der Fassung des Entwurfs dürfen Kassen zusätzlich Daten aus der elektronischen Patientenakte verarbeiten, „soweit diese Daten den Krankenkassen nach § 345 mit Einwilligung des Versicherten zur Verfügung gestellt werden“. Die Zwecke sind im Entwurf aufgezählt. Es geht etwa darum, seltene Erkrankungen, Krebs, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder eine drohende Pflegebedürftigkeit zu erkennen. Auch ob eine von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfung fehlt, soll so auffallen können.

Laut Begründung kann die Einwilligung für ein einzelnes Auswertungsprogramm gelten. Versicherte sollen aber auch allgemein für künftige Programme zustimmen können. Genau dieser Unterschied ist wichtig, wenn dich deine Kasse später um ein Ja bittet.

Zwei Dinge, die man leicht verwechselt

In der Debatte gehen zwei Ebenen schnell durcheinander. Deshalb hier ganz klar getrennt.

Die Abrechnungsdaten, also was Praxen, Kliniken und Apotheken mit deiner Kasse abrechnen, liegen der Kasse ohnehin vor. Diese Daten darf sie nach § 25b schon heute auswerten, ohne dich vorher zu fragen. Du kannst aber widersprechen. Wie das geht, erklären wir in unserer FAQ zur .

Die Daten in deiner ePA sind etwas anderes. Darauf hat die Kasse keinen Zugriff. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seinen Antworten zum Entwurf: „Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die ePA.“ Erst wenn du ihr Daten aus der Akte freigibst, darf sie diese für die genannten Zwecke nutzen. Hier gilt also nicht „Nein sagen“, sondern „aktiv Ja sagen“.

Schaubild: Abrechnungsdaten liegen der Kasse ohnehin vor, Auswertung nach Paragraf 25b schon heute ohne Nachfrage, du kannst widersprechen. Daten in deiner ePA: Die Kasse hat keinen Zugriff, laut Entwurf nur nach Freigabe mit deiner Einwilligung, für ein Programm oder künftige Programme. Stand: Gesetzentwurf GeDIG, Drucksache 21/8279, noch nicht beschlossen.
Zwei Datenarten, zwei Regeln: Widerspruch bei Abrechnungsdaten, Einwilligung bei der ePA (laut Entwurf).

Warum gestritten wird

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hält den Plan für gefährlich. Verbandschef Markus Blumenthal-Beier sagte laut dpa dem „Spiegel“, das wäre „ein Dammbruch“ und würde das Vertrauen der Menschen in die Digitalisierung weiter schwächen. Ein bloßer Hinweis in den Geschäftsbedingungen dürfe „kein Freifahrtschein sein, um in die intimsten Daten der Patienten zu schauen“.

Der GKV-Spitzenverband sieht es anders. „Die verantwortungsvolle Auswertung solcher Daten kann einen großen Mehrwert für die Versicherten haben“, sagte Sprecher Florian Lanz. Frühe Hinweise könnten helfen, Erkrankungen rechtzeitig zu erkennen und bestenfalls schwere Verläufe zu vermeiden.

Was das für dich bedeutet

Wenn du chronisch krank bist, kann ein Hinweis deiner Kasse durchaus nützlich sein, etwa wenn eine Kontrolluntersuchung oder eine empfohlene Impfung fehlt. Ob dir das den Einblick in deine Akte wert ist, entscheidest du.

Wenn du älter bist oder Angehörige pflegst, spielt der Punkt „drohende Pflegebedürftigkeit“ eine Rolle. Ein früher Hinweis kann helfen, rechtzeitig Unterstützung zu organisieren.

Wenn du für deine Kinder entscheidest, gilt dasselbe Prinzip: kein Zugriff ohne Einwilligung.

Wenn dir Datenschutz besonders wichtig ist, musst du für deine ePA nichts tun. Nach dem Entwurf bleibt sie für die Kasse zu, solange du nicht zustimmst. Die Auswertung deiner Abrechnungsdaten stoppst du dagegen nur mit einem Widerspruch.

Wichtig: All das ist der Stand des Entwurfs. Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern. Einen festen Termin für das Inkrafttreten gibt es bisher nicht. Was das Gesetz sonst für Versicherte regelt, findest du in unserer . Die wichtigsten Fragen zur ePA-Einsicht beantworten wir außerdem in einer eigenen

Was du tun kannst

  • Wenn deine Kasse dich um eine Einwilligung bittet, lies nach, für welches Programm sie gilt und ob sie auch künftige Auswertungen umfasst.
  • Prüfe, wie du die Einwilligung zurücknehmen kannst, bevor du zustimmst.
  • Entscheide getrennt über deine Abrechnungsdaten: Dort hilft dir nur ein Widerspruch, wenn du die Auswertung nicht möchtest.
  • Schau in der ePA-App deiner Kasse nach, welche Dokumente in deiner Akte liegen. So weißt du, worüber du entscheidest.
  • Behalte die Beratungen im Bundestag im Blick. Wir berichten, sobald das Gesetz beschlossen ist.

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