Post von der Kasse zu deinem Gesundheitsrisiko? Was Kassen auswerten dürfen und wie du widersprichst

Mann Mitte 60 mit Lesebrille liest am Esstisch konzentriert einen Brief, daneben ein Tischkalender

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Ein Hinweis, keine Diagnose.

Kassen dürfen Abrechnungsdaten nach Gesundheitsrisiken auswerten, 71 Prozent wissen das nicht. Was erlaubt ist, was das GeDIG ändert, wie Widerspruch geht.

Ein Brief von der Krankenkasse: Laut den Daten sei bei dir eine Impfung überfällig, oder zwei deiner Medikamente könnten sich nicht gut vertragen. Solche Schreiben sind kein Versehen. Seit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz dürfen Kassen die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten gezielt nach bestimmten Gesundheitsrisiken durchsuchen, ohne vorher zu fragen. Eine neue Umfrage zeigt, dass die meisten das nicht wissen. Und mit dem geplanten Digitalgesetz könnte die Auswertung noch ausgeweitet werden.

In 30 Sekunden

Deine Kasse darf ihre Abrechnungsdaten zum Beispiel nach Impflücken, Krebsrisiken, seltenen Erkrankungen oder gefährlichen Wechselwirkungen von Medikamenten auswerten. Findet sie ein Risiko, muss sie dich schriftlich informieren und dir raten, mit einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegefachkraft zu sprechen. Ein solcher Brief ist keine Diagnose. Wenn du keine Auswertung möchtest, kannst du jederzeit formlos widersprechen. Für Kinder entscheiden die Eltern.

Was die Kasse heute schon darf

Grundlage ist Paragraf 25b im Fünften Sozialgesetzbuch. Danach dürfen Kassen ihre Daten unter anderem nach seltenen Erkrankungen, Krebserkrankungen, schweren Wechselwirkungen von Arzneimitteln, fehlenden Impfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und nach einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit durchsuchen. Gemeint sind die Daten, die ohnehin bei der Kasse landen, etwa aus Arztabrechnungen und Rezepten.

Am häufigsten geht es bisher um Impfungen. Laut einem Bericht des GKV-Spitzenverbands, über den die Apotheken Umschau berichtet, wurden rund 1,3 Millionen Versicherte wegen fehlender Impfungen angeschrieben. Widersprochen haben bislang nur 0,04 Prozent.

Warum Kassen das überhaupt tun

Die Idee dahinter ist Vorbeugung. Eine Kasse sieht, anders als eine einzelne Praxis, alle abgerechneten Verordnungen und Behandlungen auf einmal, auch wenn sie von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten stammen. Dadurch kann sie zum Beispiel erkennen, dass zwei Medikamente zusammenkommen, die sich schlecht vertragen, oder dass eine empfohlene Auffrischimpfung fehlt. Die Kasse stellt dabei keine Diagnose und entscheidet nichts über deine Behandlung. Sie darf dich nur auf das mögliche Risiko hinweisen und dir eine Beratung empfehlen. Was du daraus machst, bleibt deine Sache.

Was die meisten nicht wissen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat dazu eine forsa-Umfrage unter gut 1.000 gesetzlich Versicherten machen lassen. 71 Prozent wussten nicht, dass ihre Kasse solche Auswertungen machen darf. 57 Prozent fanden sie eher oder vollkommen falsch. Der Verband fordert deshalb, dass Kassen künftig erst um Einwilligung bitten müssen, statt nur ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Seine Kurzformel: erst fragen, dann auswerten.

Was das neue Digitalgesetz ändern soll

Diese Woche war die öffentliche Anhörung zum Entwurf des neuen Digitalgesetzes, kurz GeDIG. Er sieht vor, die Auswertung auf Herz-Kreislauf-Risiken und auf drohende, nicht nur bereits bestehende Pflegebedürftigkeit auszuweiten. Mit deiner Einwilligung sollen Kassen außerdem Daten aus der elektronischen Patientenakte und aus Wearables wie Fitnessuhren einbeziehen dürfen.

Die Meinungen dazu gehen weit auseinander. Der BKK Dachverband begrüßt die präventive Richtung und würde auch Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Rückenleiden einbeziehen. Die Bundesärztekammer dagegen hält die Bewertung von Gesundheitsrisiken für eine ärztliche Aufgabe und fordert, die Befugnisse der Kassen zu streichen. Welche weiteren Fristen das GeDIG für Versicherte bringt, steht in unserer FAQ zu den .

Mehr Fragen und Antworten zur .

Was das für dich heißt, je nach Lebenslage

Wenn du chronisch krank bist und mehrere Medikamente nimmst, kann ein Hinweis auf Wechselwirkungen durchaus nützlich sein, gerade wenn verschiedene Praxen verordnen. Nimm den Brief mit in die Hausarztpraxis und lass ihn dort einordnen. Bist du älter, kommen Impferinnerungen vermutlich am häufigsten vor. Auch hier gilt: Die Hausärztin weiß am besten, ob die Impfung für dich passt.

Als Mutter oder Vater kannst du für deine minderjährigen Kinder entscheiden, ob ihre Daten ausgewertet werden dürfen, und bei Bedarf für sie widersprechen. Und wenn dir der Schutz deiner Daten besonders wichtig ist, musst du dich nicht rechtfertigen. Ein Widerspruch ist formlos möglich, und an deinen Leistungen ändert er nichts.

Was du tun kannst

  1. Einen Hinweisbrief in Ruhe lesen. Er beschreibt ein mögliches Risiko, keine Erkrankung. Vereinbare bei Unsicherheit einen Termin in deiner Hausarztpraxis.
  2. Selbst entscheiden, ob du das willst. Wenn nicht, reicht eine kurze Nachricht an deine Kasse per Brief, Mail oder über die App, dass du der Auswertung nach Paragraf 25b widersprichst.
  3. An die Kinder denken. Für sie widersprechen die Eltern, falls gewünscht, mit einer eigenen Nachricht pro Kind.
  4. Die Debatte zum GeDIG verfolgen. Ob es bei Widerspruch bleibt oder eine Einwilligung nötig wird, entscheidet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Ob du die Hinweise der Kasse als Service oder als Eingriff empfindest, ist eine persönliche Entscheidung. Wichtig ist nur, dass du sie bewusst triffst.

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