Kategorie: Politik & Gesetz

  • Hilfsmittel: Ausschreibungen sollen zurückkommen – was das für Rollator, Inkontinenzmaterial und Co. heißt

    Hilfsmittel: Ausschreibungen sollen zurückkommen – was das für Rollator, Inkontinenzmaterial und Co. heißt

    Weniger Auswahl beim Versorger? Deine Rechte bleiben.

    Kassen sollen Hilfsmittel wieder ausschreiben dürfen, dazu 3 % Abschlag 2027/28. Verbände warnen vor Qualitätsverlust. Was du jetzt wissen solltest.

    Wer auf einen Rollator, Inkontinenzmaterial, Kompressionsstrümpfe oder Hörgeräte angewiesen ist, sollte in diesen Tagen genau hinhören. Im Änderungspaket zum Spargesetz BStabG steht, dass Krankenkassen Hilfsmittel wieder ausschreiben dürfen. Dazu soll ein pauschaler Rechnungsabschlag von 3 Prozent in den Jahren 2027 und 2028 kommen. Hilfsmittelverbände warnen vor Qualitätsverlust, eine Online-Petition gegen den Abschlag zählt nach Angaben auf der Petitionsseite mehr als 27.000 Unterschriften. Am Mittwoch, 7. Oktober, ist das Thema Teil der Anhörung im Gesundheitsausschuss.

    In 30 Sekunden

    Ausschreibungen für Hilfsmittel wurden 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz abgeschafft, weil es Qualitätsprobleme gab, besonders bei Inkontinenzartikeln. Laut Deutschem Ärzteblatt vom 30. September sollen sie jetzt als Teil der Sparnachbesserung zurückkehren, zusammen mit einem befristeten Abschlag von 3 Prozent auf Rechnungen. Verbände wie der BVMed befürchten Preisdruck, Anbieterwechsel und längere Wege für Versicherte. Beschlossen ist noch nichts: Ausschuss am 14. Oktober, Bundestag frühestens am 15. oder 16. Oktober. Deine Ansprüche auf eine ausreichende, zweckmäßige Versorgung bleiben in jedem Fall bestehen.

    Was eine Ausschreibung für dich ändern würde

    Heute schließen Kassen mit vielen Sanitätshäusern und Versorgern Verträge, denen jeder Anbieter beitreten kann. Du hast deshalb meist mehrere Anbieter zur Auswahl, oft auch einen in deiner Nähe. Bei einer Ausschreibung läuft es anders: Die Kasse sucht für eine Produktgruppe oder Region einen oder wenige Gewinner, meist über den Preis. Wer den Zuschlag bekommt, versorgt dann alle Versicherten dieser Kasse in diesem Bereich.

    Für dich kann das bedeuten, dass dein bisheriges Sanitätshaus nicht mehr liefern darf, dass die Ware per Paket statt persönlich kommt oder dass du für die Anpassung weiter fahren musst. Genau solche Qualitätsprobleme, vor allem bei Inkontinenzartikeln, haben 2019 zur Abschaffung geführt.

    Warum die Politik trotzdem zurückwill

    Das BStabG soll die Finanzen der Kassen 2027 um viele Milliarden entlasten. Hilfsmittel sind ein Ausgabenblock, bei dem Ausschreibungen schnell Preise drücken können. Der Abschlag von 3 Prozent soll zusätzlich und sofort wirken, weil Ausschreibungen Zeit brauchen. Die Verbände halten dagegen, dass gerade bei individuell angepassten Hilfsmitteln Beratung, Anpassung und Service den Unterschied machen – und dass diese Leistungen bei reinem Preiswettbewerb zuerst wegfallen.

    Der Protest ist breit. Neben dem BVMed haben sich weitere Verbände in einem gemeinsamen Positionspapier gegen die Rückkehr der Ausschreibungen ausgesprochen, regionale Medien berichten über besorgte Sanitätshäuser und ihre Kundschaft. Die Petition richtet sich vor allem gegen den pauschalen Abschlag von 3 Prozent, weil er unabhängig von Aufwand und Qualität jede Rechnung kürzen würde. Kleinere Betriebe, die viel Zeit in Beratung und Hausbesuche stecken, sehen sich davon besonders betroffen.

    Ob und in welcher Form die Regel kommt, ist offen. Die Anhörung am Mittwoch ist der Ort, an dem Verbände, Kassen und Fachleute ihre Argumente vortragen. Einen Überblick über die Fristen aus dem Spargesetz findest du in der FAQ .

    Deine Rechte bleiben

    Egal, wie die Abgeordneten entscheiden: Du hast Anspruch auf ein Hilfsmittel, das deine Einschränkung wirklich ausgleicht. Passt etwas nicht, ist es zu wenig oder ist die Qualität mangelhaft, kannst du dich bei deiner Krankenkasse beschweren. Sie ist für die Versorgung verantwortlich, nicht allein der Lieferant. Halte Mängel möglichst mit Datum und Foto fest, das macht eine Reklamation einfacher.

    Möchtest du eine Ausführung, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht, darfst du sie wählen und zahlst die Mehrkosten selbst. Und wenn die Kasse eine Versorgung ablehnt oder kürzt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Ärztin oder der Arzt kann mit einer genauen Begründung auf der Verordnung helfen.

    Besonders betroffen wären Menschen, die dauerhaft versorgt werden: Rentnerinnen und Rentner, chronisch Kranke, Menschen mit Behinderung und Familien, die Angehörige zu Hause pflegen. Gerade für sie zählt Verlässlichkeit mehr als ein paar Prozent Ersparnis.

    Was du tun kannst

    1. Deinen Versorger notieren. Wer liefert dir heute was, und gibt es einen festen Ansprechpartner? Das hilft, falls sich 2027 etwas ändert.
    2. Mängel dokumentieren und melden. Datum, Foto, kurze Notiz – und dann die Kasse informieren, nicht nur den Lieferanten.
    3. Bei Ablehnung Widerspruch prüfen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bescheid, Unterstützung gibt es bei der Arztpraxis oder einer unabhängigen Beratungsstelle.
    4. Die Entscheidung Mitte Oktober abwarten. Vorher ändert sich an deiner Versorgung nichts. Wir berichten, sobald der Bundestag entschieden hat.

    Unterm Strich: Die Rückkehr der Ausschreibungen ist ein Sparvorschlag mit Geschichte. Ob er Gesetz wird, entscheidet sich in den nächsten zwei Wochen. Deine Rechte auf eine gute Versorgung gelten so oder so.

  • Spargesetz wird nachgebessert: Der Info-Brief vor der Beitragserhöhung soll zurückkommen

    Spargesetz wird nachgebessert: Der Info-Brief vor der Beitragserhöhung soll zurückkommen

    Wieder Post, bevor es teurer wird – und Kinder-Psychotherapie ohne Deckel.

    BStabG-Nachbesserung: Kassen sollen wieder vor höheren Zusatzbeiträgen informieren, Kinder-Psychotherapie ohne Budget. Anhörung am 7. Oktober.

    Kaum zwei Monate nach dem Start wird das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) schon wieder angefasst. Laut Deutschem Ärzteblatt vom 30. September liegt erstmals eine konkrete Liste mit rund zwölf Änderungen vor. Zwei davon betreffen dich direkt: Deine Krankenkasse soll dich wieder informieren müssen, bevor der Zusatzbeitrag steigt. Und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche soll außerhalb des gedeckelten Budgets bezahlt werden. Am Mittwoch, 7. Oktober, hört der Gesundheitsausschuss dazu Fachleute an. Beschlossen ist noch nichts.

    In 30 Sekunden

    Das BStabG gilt seit dem 30. Juli 2026. Mit ihm fiel die Pflicht der Kassen weg, Mitglieder über einen höheren Zusatzbeitrag zu informieren, und der Psychotherapie drohte ab 2027 eine Budgetierung. Die Korrekturen sollen jetzt als Anhang an die Notfallreform durchs Parlament. Neben Info-Pflicht und Psychotherapie geht es um Hausarztpraxen, Hilfsmittel, Gesundheits-Apps, Kliniken und die Verwaltungskosten der Kassen. Die Ressortabstimmung läuft noch, genaue Formulierungen und die Gegenfinanzierung sind offen. Fahrplan: Anhörung am 7. Oktober, Ausschussbeschluss am 14. Oktober, Bundestag frühestens am 15. oder 16. Oktober.

    Warum der Info-Brief zurückkommt

    Bis zum Sommer galt: Hebt deine Kasse den Zusatzbeitrag an, schreibt sie dich vorher an und weist dich auf dein Sonderkündigungsrecht hin. Das BStabG hat diese Pflicht gestrichen. Viele Versicherte hätten eine Erhöhung damit erst auf der Gehaltsabrechnung bemerkt. Gesundheitsminister Carsten Linnemann hatte Nachbesserungen angekündigt, jetzt steht die Wiedereinführung auf der Liste. Neu ist der Zusatz „schriftlich oder digital“: Die Mitteilung darf also auch in der App oder im Online-Postfach deiner Kasse landen.

    Kommt die Änderung wie geplant, erfährst du vor dem Jahreswechsel, ob deine Kasse teurer wird, und kannst in Ruhe entscheiden, ob du bleibst. Wie die Regel bisher aussah und was seit Juli gilt, erklärt unsere FAQ zur . Sobald der Bundestag entschieden hat, ziehen wir sie nach.

    Psychotherapie für Kinder und Jugendliche ohne Mengengrenze

    Die zweite große Änderung betrifft Familien. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie die Akutbehandlung schwer psychisch kranker Menschen sollen außerhalb des Budgets vergütet werden. Wer bereits in Behandlung ist, soll keine Mengenbegrenzung fürchten müssen. Das zählt, weil Praxen bei knappem Budget eher zögern, neue Patientinnen und Patienten aufzunehmen, gerade dort, wo Familien ohnehin monatelang auf einen Platz warten.

    Ein Versprechen auf schnellere Termine ist das noch nicht. Wie viele zusätzliche Therapiestunden am Ende tatsächlich möglich werden, hängt an der Gegenfinanzierung, und die ist ebenso offen wie der genaue Wortlaut. Was das Spargesetz bisher für Behandlungen ab 2027 vorsieht, steht in unserer FAQ .

    Was sonst noch im Paket steckt

    Haus- und Kinderarztpraxen sollen vom sogenannten Fixkostendegressionsabschlag befreit werden. Dahinter steckt die Regel, dass Praxen mit sehr vielen Behandlungsfällen pro Fall weniger Geld bekommen. Fällt sie weg, haben volle Praxen einen Grund weniger, neue Patienten abzuweisen.

    Kritischer sehen viele Betroffene die Rückkehr der Ausschreibungen bei Heil- und Hilfsmitteln, kombiniert mit einem befristeten Rechnungsabschlag von 3 Prozent in den Jahren 2027 und 2028. Ausschreibungen waren 2019 wegen Qualitätsproblemen abgeschafft worden. Wer regelmäßig Inkontinenzmaterial, Kompressionsstrümpfe oder einen Rollator braucht, sollte die Debatte verfolgen.

    Bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), also Apps auf Rezept, sollen Hersteller weniger bekommen, wenn Nutzer nach vier Wochen abbrechen. Kliniken sollen um 550 Millionen Euro entlastet und bei sauberer Abrechnung nur noch mit einer Quote von 1 Prozent geprüft werden. Die Verwaltungskosten der Kassen werden um einen weiteren Prozentpunkt begrenzt, was am Ende allen Beitragszahlenden zugutekommen soll.

    Der Zeitplan hängt am Schätzerkreis

    Die Eile hat einen Grund: Mitte Oktober rechnet der Schätzerkreis aus, wie viel Geld die gesetzliche Krankenversicherung 2027 braucht. Bis dahin soll feststehen, welche Einsparungen und Mehrausgaben im Gesetz stecken. Deshalb ist der Ausschussbeschluss schon für den 14. Oktober vorgesehen. Welche Fristen aus dem BStabG heute schon für dich gelten, fasst die FAQ zusammen.

    Was du tun kannst

    1. Benachrichtigungen in der Kassen-App einschalten. Wenn die Info künftig auch digital kommen darf, solltest du sie dort nicht übersehen.
    2. Bei Kindern in Therapie nachfragen. Sprich mit der Praxis, ob sie für 2027 Einschränkungen plant, und frag nach dem Bundestagsbeschluss noch einmal nach.
    3. Hilfsmittel-Versorger notieren. Wer dich heute beliefert, solltest du wissen, falls sich das 2027 ändert.
    4. Nicht vorschnell wechseln. Erst der Beschluss Mitte Oktober macht aus der Liste geltendes Recht, und erst danach stehen die Beiträge für 2027 fest.

    Unterm Strich zeigt das Paket: Der Druck aus Praxen, Verbänden und von Versicherten hat gewirkt. Ob die Korrekturen so bleiben, entscheidet sich in den nächsten zwei Wochen.

  • Pharma-Standortklausel: Kassen warnen vor bis zu 1,3 Mrd. Euro Risiko

    Pharma-Standortklausel: Kassen warnen vor bis zu 1,3 Mrd. Euro Risiko

    Standortklausel vs. BStabG – bis 1,3 Mrd. in Gefahr.

    Standortklausel bei Herstellerabschlägen: Kassen warnen vor bis zu 1,3 Mrd. Euro Verlust der BStabG-Arzneimitteleinsparung.

    Am 30. September 2026 hat ein Fachgremium Empfehlungen zur Standortklausel bei Herstellerabschlägen an BMG und BMWE übergeben. Parallel warnen GKV-Spitzenverband und BKK Dachverband: Ausnahmen könnten bis 1,3 Milliarden Euro der geplanten BStabG-Arzneimittelentlastung auffressen. Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht ab 2027 höhere Herstellerabschläge auf patentgeschützte Arzneimittel vor – parallel will die Politik Standortanreize für Pharma in Deutschland. Für dich als Beitragszahlende:n zählt die Frage: Bleibt die versprochene Entlastung im Portemonnaie – oder droht 2027 doch wieder Druck auf den Zusatzbeitrag?

    In 30 Sekunden

    Das BStabG hebt Herstellerabschläge an; Einsparpotenzial laut GKV-SV zunächst 4,1 Mrd. Euro, nach bereits gesetzlichen Ausnahmen (u. a. Biosimilars/Generika) noch ca. 2,6 Mrd. Eine Standortklausel könnte das laut Kassen halbieren – Belastung bis 1,3 Mrd. Fachgremium übergab Empfehlungen am 30.09.2026. GKV-SV (Stoff-Ahnis) fordert eine gegenfinanzierte Variante innerhalb der Industrie. BKK Dachverband (Klemm, PM 29./30.09.): Industriepolitik nicht aus Versichertenbeiträgen; Kriterien eng und prüfbar, sonst Mitnahmeeffekte. Politische Entscheidung steht aus. Stichtage für Versicherte: FAQ .

    Der Konflikt: Spargesetz trifft Standortpolitik

    Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die Beitragsspirale bremsen – unter anderem über höhere Abschläge der Hersteller auf patentgeschützte Arzneimittel ab 2027. Gleichzeitig ringt die Politik um Standortanreize: Produktion und Forschung in Deutschland sollen belohnt werden. Die Standortklausel wäre der Mechanismus, mit dem bestimmte Hersteller von den höheren Abschlägen ausgenommen oder entlastet würden.

    Genau hier entsteht der Konflikt: Was als Industriepolitik gedacht ist, kann die kalkulierte Einsparung der gesetzlichen Krankenversicherung schmälern. Weniger Einsparung heißt mehr Druck auf Ausgaben – und damit potenziell auf den Zusatzbeitrag, den du und dein Arbeitgeber zahlen.

    Was die Kassen konkret kritisieren

    Der GKV-Spitzenverband beziffert das Risiko: Die BStabG-Anhebung um 8,5 Prozentpunkte habe ein Einsparpotenzial von 4,1 Milliarden Euro. Bereits gesetzliche Ausnahmen senken das auf etwa 2,6 Milliarden. Die Standortklausel könnte das nochmals halbieren – bis 1,3 Milliarden Euro weniger Entlastung. Die Forderung: Wenn es eine Klausel gibt, muss sie innerhalb der Industrie gegenfinanziert sein – nicht aus Beiträgen.

    Der BKK Dachverband (Franz Knieps / Anne-Kathrin Klemm in der Berichterstattung zur PM) stellt klar: Standortförderung dürfe nicht zulasten der Beitragszahlenden gehen. Kriterien müssten eng und prüfbar sein, sonst drohten Mitnahmeeffekte – also Vorteile für Unternehmen, ohne dass Versorgung oder Standort tatsächlich profitieren.

    Die AOK und Fachmedien wie die Pharmazeutische Zeitung spiegeln dieselbe Linie: Kassen wollen keine Standortförderer auf Kosten der Versicherten sein. Die politische Entscheidung über die konkrete Klausel steht noch aus.

    Was das für dich und den Zusatzbeitrag 2027 heißt

    Du merkst Herstellerabschläge nicht als Einzelposten auf der Lohnabrechnung. Du merkst sie indirekt: über die Ausgaben der Kassen und den Druck auf den Zusatzbeitrag. Das BStabG verspricht Entlastung – unter anderem an diesem Hebel. Wird die Entlastung durch Standortausnahmen geschmälert, bleibt weniger Puffer. Ob deine Kasse den Zusatzbeitrag 2027 senkt, hält oder anhebt, hängt von vielen Faktoren ab; die Arzneimittelausgaben sind einer davon.

    Wer den Fahrplan der Stabilisierung verstehen will, findet die Übersicht im FAQ . Den aktuellen Zusatzbeitrag und Vergleiche ordnet das ein.

    Was noch offen ist

    Das Fachgremium hat Empfehlungen übergeben – das ist kein Gesetz. BMG und BMWE müssen politisch entscheiden, wie eng oder weit die Klausel ausfällt. Bis dahin gilt: Der BStabG-Rahmen steht, die Standortklausel ist verhandelbar. Für dich als Versicherte:n heißt das Beobachten ohne Panik – und realistische Erwartungen an „die große Entlastung 2027“.

    Was du tun kannst

    1. BStabG-Fahrplan kennen. Welche Stichtage dich betreffen, steht im FAQ .
    2. Zusatzbeitrag deiner Kasse im Blick behalten. Vergleiche und Einordnung: .
    3. Standortklausel-Debatte als Beitragsthema lesen. Nicht als abstrakte Industriepolitik – sondern als Hebel auf die Einsparung 2027.
    4. Keine Vorfestlegung auf Senkung. Entlastungspotenzial und tatsächlicher Kassenbeitrag sind zwei Paar Schuhe.
    5. Seriöse Quellen nutzen. GKV-SV-, BKK- und Fachberichte statt Alarm-Schlagzeilen.
    6. Bei Unsicherheit die Kasse fragen. Beitragssatz und Satzungsleistungen erklären lassen – mit Mitgliedsnummer.

    Kurz gesagt

    Fachgremium und Kassenwarnung vom 29./30.09.2026: Eine Standortklausel bei Herstellerabschlägen könnte bis 1,3 Mrd. Euro der BStabG-Arzneimitteleinsparung kosten. Industriepolitik darf laut Kassen nicht aus Beiträgen finanziert werden. Für dich zählt der indirekte Effekt auf den Zusatzbeitrag 2027 – Entscheidung steht aus, Fahrplan und FAQ helfen beim Einordnen.

  • Kindkrankentage: Schwesig, VdK und Verbände gegen Rückkehr auf zehn Tage

    Kindkrankentage: Schwesig, VdK und Verbände gegen Rückkehr auf zehn Tage

    Widerstand formiert sich – plane 2027 knapper.

    Nach Linnemanns Linie formiert sich am 25.09. Widerstand: Schwesig, VdK und Verbände gegen Rückkehr auf zehn Kindkrank-Tage ab 2027.

    Kindkrankentage: Schwesig, VdK und Verbände gegen Rückkehr auf zehn Tage

    Widerstand formiert sich – plane 2027 knapper.

    Nach Linnemanns Linie formiert sich am 25.09. Widerstand: Schwesig, VdK und Verbände gegen Rückkehr auf zehn Kindkrank-Tage ab 2027.

    Die politische Linie war klar: Ab 2027 sollen wieder zehn Kindkrank-Tage je Elternteil und Kind gelten. Was am 25. September 2026 neu dazukommt, ist der Gegenwind – von Länderseite, Sozialverbänden und Familienorganisationen. Für dich als berufstätige Mutter, Vater oder Alleinerziehende:r ändert sich dieses Jahr noch nichts. Aber die Debatte um den Schnitt von 15 auf 10 Tage (bzw. 30 auf 20 für Alleinerziehende) ist jetzt öffentlich und heftig.

    In 30 Sekunden

    Am Rande der Bundesratssitzung sagt Manuela Schwesig (SPD): „Das geht gar nicht“ – die SPD habe bei der Gesundheitsreform verhandelt, dass es bei den Kinderkrankentagen bleibe. Der VdK warnt: Rund 73 Prozent der Kindkrank-Tage nehmen Frauen; Alleinerziehende träfe die Kürzung besonders hart. Einsparziel dem Vernehmen nach ca. 100 Millionen Euro. Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt und DAK-Chef Andreas Storm halten die Rückkehr für gerechtfertigt – den Höchstanspruch schöpfen nur etwa 2 Prozent aus. 2026 gelten weiter 15/30 Tage; ohne Fortschreibung greifen ab 2027 wieder 10/20.

    Nicht die Ankündigung wiederholen – der Reaktionsstand

    In der Regierungsbefragung am 23. September hatte Gesundheitsminister Carsten Linnemann die Corona-Sonderregel abgelehnt: Sonderregeln gehörten zurückgenommen, zehn Tage blieben. Das war die Erstankündigung der Do-Charge. Hier geht es um den Nachbericht vom 25.09.: Wer sich dagegenstellt, mit welchen Argumenten – und was das für deine Planung heißt.

    Ärzteblatt und dpa berichten: Schwesig pocht darauf, Familien zu stärken statt Kontingente zu kürzen. Thüringens Gesundheitsministerin Katharina Schenk (SPD) nennt die Rückkehr ein falsches Signal. Im Schnitt fielen nur 2,5 Tage je Kinderkrankenfall an; die Inanspruchnahme sei zuletzt rückläufig. Wer also die lange Spanne kaum ausschöpft, braucht trotzdem den Puffer für die pechschwarze Erkältungswelle – das ist der Kern der Landes-Kritik.

    Wer sich dagegenstellt – und warum

    VdK-Präsidentin Verena Bentele macht am 25.09. die Geschlechterfrage stark: Die Kürzung treffe vor allem Frauen, weil rund 73 Prozent der Kindkrank-Tage auf sie entfallen. Alleinerziehende hätten oft keinen zweiten Elternteil, der Tage übernehmen könne. Der Familienbund der Katholiken, Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch und der Deutsche Kinderkrebsverband fordern Erhalt oder eine bedarfsgerechte Ausweitung – gerade für Familien mit schwer kranken Kindern.

    Das Einsparziel liegt dem Vernehmen nach bei etwa 100 Millionen Euro und hängt mit nachfinanzierten Vorhaben im Umfeld des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) zusammen. Änderungsanträge erwartet das Ärzteblatt Ende der Folgewoche. Ob daraus wirklich eine Fortschreibung der 15/30-Tage-Regel wird, bleibt offen – politisch ist der Druck aber da.

    Die Gegenposition: Arbeitgeber und DAK

    Nicht alle sehen die Rückkehr als Fehltritt. Der Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt und DAK-Chef Andreas Storm halten laut MDR zehn bzw. 20 Tage für angemessen. Argument: Den Höchstanspruch nutzen nur etwa 2 Prozent. Die Mehrheit brauche den Corona-Puffer nicht dauerhaft – und die Kassen müssten Ausgaben steuern.

    Für dich heißt das: Die Debatte ist keine Einbahnstraße. Wer plant, sollte weder auf eine sichere Verlängerung spekulieren noch in Panik verfallen. Solange der Bundestag nichts anderes beschließt, gilt ab 2027 die kürzere Basis aus § 45 SGB V. Details zu Anspruch, Höhe und Antragsweg findest du im FAQ .

    Was 2026 noch gilt – und was ab 2027 droht

    Dieses Jahr bleibt es bei 15 Arbeitstagen je Kind und Elternteil bzw. 30 für Alleinerziehende. Die Kasse zahlt weiter rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes, wenn das Kind unter zwölf ist (bei Behinderung ohne Altersgrenze) und du deshalb nicht arbeiten kannst.

    Ab 2027 ohne gesetzliche Fortschreibung greifen wieder zehn bzw. 20 Arbeitstage – der Vor-Corona-Stand. Für Paare mit zwei gesetzlich Versicherten heißt das: Teilen sie sich die Betreuung, kommen sie 2026 noch auf bis zu 30 Tage pro Kind, 2027 auf 20. Alleinerziehende spüren den Schnitt von 30 auf 20 stärker. Gerade in Kita und Grundschule summieren sich Fieber und Magen-Darm schnell.

    Was das im Alltag bedeutet

    Zehn statt fünfzehn Tage klingt nach wenig Differenz. Im Familienkalender ist es oft der Unterschied zwischen „noch machbar“ und „Urlaub aufbrauchen“. Viele Paare kombinieren Kindkrank, Homeoffice und Großeltern – Alleinerziehende haben diesen zweiten Elternteil oft nicht. Deshalb lohnt Klarheit jetzt: Kontingent 2026 kennen, Antragsweg checken, für 2027 knapper denken – und die politische Lage bis Jahresende beobachten.

    Arbeitgeber und Team sollten wissen: Kindkrank ist ein gesetzlicher Anspruch mit Nachweis, kein freiwilliger Fehltag. Je früher du das kommunizierst, desto weniger Stress, wenn die Kita anruft.

    Was du tun kannst

    1. 2026-Kontingent in App oder Portal checken. Wie viele Tage hast du und – falls vorhanden – der andere Elternteil noch?
    2. 2027 mit zehn bzw. 20 Tagen planen. Urlaub, Homeoffice und Notfall-Netzwerk (Großeltern, Freunde) früh mitdenken – besonders als Alleinerziehende:r.
    3. Antragsweg einmal testen. Weißt du, wie Kindkrank-Schein und Kassenantrag bei euch laufen?
    4. Mit dem anderen Elternteil abstimmen. Wer nimmt welche Tage? Ohne Überblick verdoppelt sich das Kontingent nicht von allein.
    5. Arbeitgeber früh informieren. Anspruch und Nachweis klar benennen – das hilft dem Team und dir.
    6. Nachrichtenlage bis Jahresende beobachten. Schwesig, VdK und Verbände drücken auf Fortschreibung; Änderungsanträge sind angekündigt. Bis ein Beschluss vorliegt, gilt die kürzere Basis als realistische Annahme.

    Kurz gesagt

    Die Leistung bleibt. Was sich ändern soll, ist die Länge – und genau dagegen formiert sich jetzt Widerstand. Für dich zählt: 2026 noch 15/30 Tage nutzen, Antragsweg kennen, 2027 knapper denken – und die politische Debatte als Chance auf Nachbesserung im Blick behalten, nicht als Garantie.

  • Kindkrankentage: Ab 2027 wieder zehn Tage – was das für dich heißt

    Kindkrankentage: Ab 2027 wieder zehn Tage – was das für dich heißt

    Ab 2027 wieder zehn Tage – plane jetzt.

    Gesundheitsminister Linnemann lehnt in der Regierungsbefragung am 23.09.2026 eine erneute Verlängerung der Corona-Sonderregel ab. 2026 bleiben 15 Tage je Elternteil – ohne Fortschreibung gelten ab 2027 wieder zehn (Alleinerziehende: 20).

    Kindkrankentage: Ab 2027 wieder zehn Tage – was das für dich heißt

    Ab 2027 wieder zehn Tage – plane jetzt.

    Gesundheitsminister Linnemann lehnt in der Regierungsbefragung am 23.09.2026 eine erneute Verlängerung der Corona-Sonderregel ab. 2026 bleiben 15 Tage je Elternteil – ohne Fortschreibung gelten ab 2027 wieder zehn (Alleinerziehende: 20).

    Das Kind hat Fieber, die Kita ruft an, und du musst zu Hause bleiben – genau dann zählt jeder Kindkrankentag. Am 23. September 2026 hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann in der Regierungsbefragung im Bundestag klar gemacht: Er will die Corona-Sonderregel beim Kinderkrankengeld nicht erneut verlängern. Für dich mit Kind unter zwölf ändert sich in diesem Jahr noch nichts – ab 2027 wird der Anspruch kürzer, wenn der Bundestag die Regelung nicht doch fortschreibt.

    In 30 Sekunden

    2026 gilt weiter die verlängerte Spanne: 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kind und Elternteil, 30 Tage für Alleinerziehende. Linnemann spricht sich gegen eine weitere Verlängerung aus; ohne neuen Beschluss greifen ab 2027 wieder zehn Tage je Kind und Elternteil bzw. 20 für Alleinerziehende – wie vor Corona. Abgeschafft wird die Leistung nicht: Die Kasse zahlt weiter rund 90 Prozent deines Nettoverdienstes, wenn das Kind unter zwölf ist (bei Behinderung ohne Altersgrenze) und du deshalb nicht arbeiten kannst.

    Was Linnemann gesagt hat – und was noch fehlt

    In der Regierungsbefragung nannte Linnemann die längere Kindkrank-Spanne ausdrücklich eine Regel aus der Corona-Zeit. Sonderregeln aus dieser Phase gehörten zurückgenommen, so der Minister. Kritik, die Tage würden ganz gestrichen, wies er zurück: Es blieben zehn Tage – „mal zwei sind 20 Tage im Jahr“, also der Vor-Corona-Stand für Paare, die sich die Betreuung teilen können.

    Wichtig: In den Berichten von t-online, ZDFheute und Ärzteblatt steht die politische Linie des Ministers. Ein konkreter Gesetzesbeschluss zur Nicht-Verlängerung ist dort noch nicht dokumentiert. Die aktuelle Regelung läuft zum Jahresende aus; ohne Fortschreibung greift automatisch wieder die kürzere Basis. Bis der Bundestag etwas anderes beschließt, solltest du für 2027 mit zehn bzw. 20 Tagen rechnen.

    Was 2026 noch gilt – und was ab 2027 droht

    Die längere Spanne war nach dem Ende der akuten Corona-Sonderregeln bereits für 2024 und 2025 fortgeschrieben und später bis Ende 2026 verlängert worden. Davor lagen die Ansprüche bei zehn Arbeitstagen je Kind und Elternteil bzw. 20 für Alleinerziehende.

    Dieses Jahr bleibt es bei 15 Arbeitstagen je Kind und Elternteil bzw. 30 für Alleinerziehende. Ab 2027 ohne Fortschreibung gelten wieder 10 bzw. 20 Arbeitstage.

    Für Paare mit zwei berufstätigen Elternteilen heißt das: Wer sich die Betreuung teilt, kommt 2026 noch auf bis zu 30 Tage pro Kind – 2027 wären es wieder 20. Alleinerziehende spüren den Schnitt stärker: von 30 auf 20. Gerade in der Erkältungssaison wird der Puffer knapper.

    Wer Anspruch hat – und wie viel Geld kommt

    ist keine Freistellung ohne Geld. Gesetzlich versicherte Eltern können es beantragen, wenn das Kind unter zwölf Jahren krank ist und die Betreuung nötig ist. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze.

    Die Krankenkasse ersetzt in der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Du brauchst die ärztliche Bescheinigung und reichst den Antrag bei deiner Kasse ein – oft digital über App oder Portal. Der Anspruch ist an Kind und Elternteil gebunden: Seid ihr beide gesetzlich versichert, könnt ihr euch die Tage aufteilen. Was sich ändert, ist die Länge des Kontingents – nicht die Logik der Leistung.

    Was das im Alltag bedeutet

    Zehn statt fünfzehn Tage klingt nach wenig. Im Kita- und Grundschulalltag summieren sich Fieber und Magen-Darm aber schnell. Viele Paare planen ohnehin Urlaub und Homeoffice mit ein; Alleinerziehende haben diesen zweiten Elternteil oft nicht. Deshalb lohnt Klarheit jetzt – nicht erst im Januar, wenn das Kind schon hustet. Arbeitgeber und Team sollten wissen: Kindkrank ist ein gesetzlicher Anspruch mit Nachweis, kein „freiwilliger Fehltag“.

    Was du tun kannst

    1. 2026-Kontingent kennen. Schau in App oder Service deiner Kasse, wie viele Kindkrankentage du und – falls vorhanden – der andere Elternteil dieses Jahr noch habt.
    2. 2027 mit zehn bzw. 20 Tagen planen. Plane Urlaub, Homeoffice und Notfall-Netzwerk (Großeltern, Freunde) früh mit – besonders als Alleinerziehende:r oder bei zwei Vollzeitstellen.
    3. Antragsweg einmal checken. Weißt du, wie Kindkrank-Schein und Antrag bei euch laufen? Ein kurzer Portal-Check spart Nerven, wenn es eilig wird.
    4. Mit dem anderen Elternteil abstimmen. Wer nimmt welche Tage? Ohne Überblick verdoppelt sich das Kontingent nicht von allein.
    5. Arbeitgeber früh informieren. Klare Info zu Anspruch und Nachweis hilft dem Team – und dir.
    6. Nachrichtenlage bis Jahresende beobachten. Linnemanns Linie ist klar; ein anderer Beschluss steht in den vorliegenden Quellen noch aus. Bis dahin gilt die kürzere Basis als realistische Annahme.

    Kurz gesagt

    Die Leistung bleibt. Was sich ändern soll, ist die Länge: 2026 noch 15/30 Tage, ab 2027 ohne Fortschreibung wieder 10/20 – zurück zum Vor-Corona-Stand, nicht zur Abschaffung. Für junge Familien und Alleinerziehende zählt: Kontingent 2026 nutzen, Antragsweg kennen, 2027 knapper denken.

  • Apothekertag 2026: Linnemann gegen Versand-Rabatte und Online-Cannabis – was für dich zählt

    Apothekertag 2026: Linnemann gegen Versand-Rabatte und Online-Cannabis – was für dich zählt

    Faire Preise, Cannabis nur in der Apotheke, Fixum steigt – dein Überblick.

    Beim Deutschen Apothekertag in München (15.09.2026) kündigt Gesundheitsminister Carsten Linnemann einen härteren Kurs gegen Rabatte ausländischer Versandapotheken und gegen Online-Abgabe von Medizinal-Cannabis an. Das Packungsfixum liegt bei 9,00 Euro und steigt ab 01.01.2027 auf 9,50 Euro – vor dem Hintergrund höherer GKV-Zuzahlungen.

    Beim Deutschen Apothekertag in München (15.09.2026) kündigt Gesundheitsminister Carsten Linnemann einen härteren Kurs gegen Rabatte ausländischer Versandapotheken und gegen Online-Abgabe von Medizinal-Cannabis an. Das Packungsfixum liegt bei 9,00 Euro und steigt ab 01.01.2027 auf 9,50 Euro – vor dem Hintergrund höherer GKV-Zuzahlungen.

    Am 15. September 2026 eröffnete Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann (CDU) mit einem Grußwort den Deutschen Apothekertag in München (15.–17.09., Messe München). Laut BMG ging es um Stabilisierung der Vor-Ort-Apotheken, faire Wettbewerbsbedingungen und Fehlentwicklungen bei der Cannabisabgabe. ABDA-Präsident Thomas Preis hatte zuvor auf Online-Werbung hingewiesen, fällige Zuzahlungen bei Rx nicht zu erheben.

    Für dich zählt vor allem: wo und zu welchen Konditionen du Rezepte einlöst – und ob die Apotheke um die Ecke weiterbestehen kann. Typische Fragen zu findest du im FAQ.

    Versand vs. Apotheke vor Ort: ungleiche Rabatte

    Stationäre Apotheken dürfen bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln (Rx) keine Rabatte gewähren – das verbietet das deutsche Arzneimittelrecht. Ausländische Versandapotheken werben dagegen oft mit Preisnachlässen oder damit, dass du die gesetzliche Zuzahlung nicht selbst trägst. Linnemann nannte das beim Apothekertag eine Wettbewerbsverzerrung und sagte klar: „Wir müssen das abstellen.“

    Einen konkreten Fahrplan nannte er in den Berichten dazu nicht; die Paritätische Stelle zur Preisbindung löse die Probleme wohl auch nach Reform nicht aus. Für dich bleibt der Unterschied spürbar: Online locken Rabatte, vor Ort gelten feste Regeln.

    Ratgeber-Tipp: Vergleiche nicht nur den Eigenanteil. Vor Ort bekommst du Beratung, Notdienst und oft schnellere Klärung bei Lieferengpässen. Beim Versand prüfe Sitz, Lieferzeit und ob dein eRezept zuverlässig angenommen wird.

    Warum das Thema jetzt schärfer wird: Zuzahlungen ab 2027

    Der Druck steigt, weil die gesetzlichen Zuzahlungen ab 1. Januar 2027 infolge des BStabG steigen: für Arzneimittel mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Packung (bisher typisch 5–10 Euro). Versandhändler nutzen das bereits für Rabattaktionen; viele Apotheken fürchten Kundenverluste.

    Kurz und klar: Ab 2027 wird der Eigenanteil teurer. Bleib kritisch bei „null Zuzahlung“-Werbung und behalte Quittungen für die Belastungsgrenze bei deiner Krankenkasse.

    Medizinal-Cannabis: nur noch nach Arztkontakt, nur in der Apotheke

    Beim Cannabis-Thema legte Linnemann nach. Die Importe von Medizinal-Cannabisblüten sollen nach BMG-Prognose 2026 auf rund 300 Tonnen steigen – eine Verzehnfachung binnen drei Jahren. Das habe in der Breite nichts mehr mit „medizinal“ zu tun, sondern mit Drogenkonsum, so der Minister. „Konsumcannabis auf Knopfdruck per Versandhandel, das hat nichts mehr mit Gesundheitsversorgung zu tun.“

    Das schwarz-rote Kabinett hat bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der seit Ende des vergangenen Jahres beim Bundestag liegt. Geplant ist demnach:

    1. Verschreibung von Cannabisblüten nur noch nach direktem Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt (kein reines Online-Fragebogen-Modell).
    2. Abgabe nur noch in der Apotheke – nicht mehr per Onlineversand.

    Verbindlich wird das erst mit Beschluss und Verkündung – bis dahin gilt heutiges Recht. Brauchst du Cannabis als Arzneimittel: Plane mit Praxis und Apotheke vor Ort; reine Versandwege dürften enger werden.

    Packungsfixum: 9,00 Euro jetzt, 9,50 Euro ab 2027

    Zur wirtschaftlichen Lage der Apotheken brachte Linnemann eine konkrete Botschaft mit: Eine Verordnung zur Vergütung sei unterzeichnet und solle in Kraft treten. Das Packungsfixum – der feste Honoraranteil je verschreibungspflichtiger Packung – liegt nach der Anhebung zum 1. Juli bei 9,00 Euro (zuvor 8,35 Euro). Zum 1. Januar 2027 soll es auf 9,50 Euro steigen. Künftig soll es bei Anpassungen jährliche direkte Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen geben.

    Für dich als Versicherten ändert das den Preis an der Theke nicht 1:1: Das Fixum ist Apothekenhonorar gegenüber der GKV, nicht deine Zuzahlung. Es soll aber helfen, die flächendeckende Versorgung zu sichern – gerade dort, wo Apotheken wirtschaftlich unter Druck stehen.

    Packungsfixum steigt von 9,00 Euro auf 9,50 Euro ab 2027
    Packungsfixum: 9,00 Euro jetzt, 9,50 Euro ab 01.01.2027.

    Was für dich jetzt zählt – kurz und klar

    Thema Was gilt / geplant ist Dein Nutzen
    Vor-Ort-Apotheke Keine Rx-Rabatte erlaubt Beratung, Nähe, Notdienst
    Auslandsversand Rabatte möglich; Politik will Gegensteuern Oft günstiger Eigenanteil – aber unklare Fairness
    Cannabis Entwurf: Arztkontakt + Apothekenabgabe Mehr Kontrolle, weniger „auf Knopfdruck“
    Fixum 9,00 € / ab 2027 9,50 € Stabilisierung der Versorgung vor Ort
    Zuzahlung Ab 2027 höher (BStabG) Belege sammeln, Belastungsgrenze prüfen

    Drei Merksätze:

    1. Rabatt ≠ Recht für alle – was Online geht, darf die Apotheke vor Ort bei Rx oft nicht.
    2. Cannabis-Regeln sind noch Entwurf – bis zum Beschluss gilt aktuelles Recht.
    3. Fixum stützt die Apotheke, deine Zuzahlung steuert das BStabG ab 2027.

    Ob Linnemanns Kurs Versand und Cannabis wirklich „abstellt“, entscheidet sich im Bundestag – nicht allein in der Rede. Für dich zählen Apotheke vor Ort, eRezept-Praxis und Quittungen – so bleibst du handlungsfähig.

  • SH Leistungsgruppen: Anhörung ab 21.09. – was sich für dich im Norden ändert

    SH Leistungsgruppen: Anhörung ab 21.09. – was sich für dich im Norden ändert

    Anhörung ab 21.09. – Bescheide im Dezember, Wirkung 01.01.2027.

    Ab 21.09.2026 erfahren Kliniken in Schleswig-Holstein die beabsichtigten Leistungsgruppen-Zuweisungen und Ablehnungen. Stellungnahmen bis 31.10., Feststellungsbescheide im Dezember mit Wirkung 01.01.2027 – und was das für deine Erreichbarkeit heißt.

    Ab 21.09.2026 erfahren Kliniken in Schleswig-Holstein die beabsichtigten Leistungsgruppen-Zuweisungen und Ablehnungen. Stellungnahmen bis 31.10., Feststellungsbescheide im Dezember mit Wirkung 01.01.2027 – und was das für deine Erreichbarkeit heißt.

    Ab 21. September 2026 geht Schleswig-Holstein in die heiße Phase der Krankenhausreform: Kliniken erfahren im Anhörungsverfahren, welche Leistungsgruppen ihnen ab 1. Januar 2027 zugewiesen werden sollen – und für welche Anträge Ablehnungen vorgesehen sind. Stellungnahmen und Nachweise sind bis 31. Oktober möglich; die endgültigen Feststellungsbescheide sollen im Dezember kommen. Für dich als gesetzlich Versicherte:n im Norden zählt vor allem: Bleibt dein nächstes Krankenhaus erreichbar – und welche Leistungen liegen künftig wo?

    Was jetzt genau passiert

    sind das Raster der bundesweiten Krankenhausreform: Nur wer eine Leistungsgruppe vom Land zugewiesen bekommt, darf die zugehörigen stationären Leistungen künftig erbringen und abrechnen. Grundlage in Schleswig-Holstein sind die Prüfgutachten des Medizinischen Dienstes Nord. Der MD Nord hat Ende Juli 1.519 Gutachten an Hamburg und Schleswig-Holstein übergeben – davon 875 Anträge für Schleswig-Holstein und 644 für Hamburg. Die Länder entscheiden danach in der Planung über Zuteilung, Bündelung oder Ablehnung.

    Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken hat den Ablauf im Sozialausschuss erläutert: Mit den vorläufigen Mitteilungen ist noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Klinikleitungen können in der Anhörungsphase Stellung nehmen und ergänzende Unterlagen nachreichen, die eine abweichende Bewertung begründen können. Geplant ist danach ein Feststellungsbescheid pro Krankenhausstandort – mit allen Anträgen zu Leistungsgruppen, Fachkrankenhaus-Ausweisung und weiteren Feststellungen, Wirkung 01.01.2027. Die Anhörungsschreiben sind analog aufgebaut.

    Sechs Regionalkonferenzen: Zielbilder vor den Herbstferien

    Parallel bereitet das Ministerium sechs Regionalkonferenzen in den Versorgungsregionen vor. Sie sollen an zentralen Orten zwischen Ende September und Beginn der Herbstferien (12. Oktober) stattfinden. Dort wird dargestellt, welche Rolle die Krankenhäuser künftig übernehmen und wo Leistungen konzentriert werden sollen – ausdrücklich als Zielbilder, weil das Zuweisungsverfahren dann noch nicht abgeschlossen ist.

    Eingeladen sind unter anderem Kommunalpolitik, Landtags- und Bundestagsabgeordnete, Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Ersatzkassen, der Krankenhausgesellschaft sowie Klinikgeschäftsführungen. Für dich interessant: Die Konferenzen sollen nach Angaben des Ministeriums öffentlich online gestreamt werden, sobald die Termine feststehen. Das ist dein Fenster, um regional zu verstehen, wohin Spezialisierung und Konzentration gehen – ohne auf den endgültigen Bescheid im Dezember warten zu müssen.

    Psychiatrie läuft separat – und Transformationsprojekte starten parallel

    Wichtig zur Einordnung: Die psychiatrischen Leistungsgruppen folgen einem eigenen Zeitplan. Das Anhörungsverfahren dazu war im Juni abgeschlossen; eine Zuweisung ist im Laufe des Jahres 2027 vorgesehen, das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028. Für somatische Leistungen gilt also der Stichtag 2027 – für Psychiatrie ein Jahr später.

    Ergänzend greifen erste Mittel aus dem Krankenhaustransformationsfonds: Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat Ende Juli die ersten beiden SH-Bescheide erteilt – unter anderem für die Weiterentwicklung der Notaufnahme in Rendsburg zu einem integrierten Notfallzentrum (INZ) und für einen Hubschrauber-Dachlandeplatz in Bad Segeberg. Das sind keine Leistungsgruppen-Zuweisungen, aber Signale, wo Notfallstrukturen parallel modernisiert werden.

    Was das für dich als Versicherte:n im Norden heißt

    1. Erreichbarkeit bleibt Thema – Portfolio ändert sich. Die Anhörung entscheidet nicht nur über Klinikstandorte im Großen, sondern vor allem darüber, welche Leistungen wo bleiben. Wohnortnahe Grundversorgung und Notfallketten sollen gesichert werden; planbare Spezialleistungen können stärker gebündelt werden. Für dich heißt das oft: Das nächste Haus bleibt, aber nicht jedes Spektrum bleibt dort.
    2. Das Anhörungsfenster ist klinisch – für dich zählt Transparenz. Du selbst reichst keine Stellungnahme ein. Aber Streams der Regionalkonferenzen und spätere Bescheide helfen dir, vor elektiven Eingriffen zu klären: Darf meine Wunschklinik die Leistung ab 2027 überhaupt noch anbieten? Ohne zugewiesene Leistungsgruppe keine Abrechnung in diesem Bereich.
    3. Unterschied zu Rheinland-Pfalz – kurz und klar: RLP hat als erstes Land die beabsichtigte Verteilung öffentlich offengelegt. Schleswig-Holstein geht den Weg über Klinik-Anhörung, Regionalkonferenzen mit Zielbildern und Bescheide im Dezember. Kein zweites „RLP-Modell“, kein Wiederholen der dortigen Standortliste – eigener Landesfahrplan, gleicher bundesweiter Stichtag 01.01.2027 für die somatischen Leistungsgruppen.
    4. Kasse und Hausarztpraxis früh einbeziehen. Vor planbaren OPs oder Spezialbehandlungen lohnt der Check bei Krankenkasse und behandelnder Praxis, sobald die Zuordnungen klarer werden – besonders wenn du eine bestimmte Klinik fest im Blick hast. Bei Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt gilt weiter der Notruf 112; daran ändert die Leistungsgruppen-Zuweisung nichts am Notfallprinzip.

    Praktischer Merksatz: Behalte Herbst 2026 im Kalender. Die Anhörung läuft hinter den Klinikmauern – die Regionalkonferenzen und die Dezember-Bescheide machen die neue Versorgungskarte für dich lesbar.

    Fazit: Hot-Phase mit klarem Kalender

    Schleswig-Holstein steckt in der entscheidenden Umsetzungsphase: Anhörung 21.09.–31.10.2026, sechs Regionalkonferenzen bis zu den Herbstferien, Feststellungsbescheide im Dezember, Wirkung 01.01.2027. Psychiatrie folgt mit Zuweisung 2027 und Start 01.01.2028. Für dich im Norden heißt das: Behalte Erreichbarkeit und Leistungsportfolio im Blick, nutze die geplanten Streams der Regionalkonferenzen – und rechne damit, dass ab 2027 nicht mehr jedes Haus jede Leistung anbietet, auch wenn die Versorgungsregion weiter abgedeckt bleibt. Wer planbare Eingriffe vorhat, sollte die Zuordnung früh klären statt kurz vor dem Termin.

  • PNOG-Countdown: Was der Kabinettstermin 23.09. für dich als Pflegeversicherte:n heißt

    PNOG-Countdown: Was der Kabinettstermin 23.09. für dich als Pflegeversicherte:n heißt

    23.09. Kabinett, 24.09. Kiel – September entscheidet über 2027.

    Laut bpa wird der 23.09.2026 für das Pflegeneuordnungsgesetz anvisiert; der 30.09. gilt als letzter realistischer Termin für ein Inkrafttreten 2027. Johanniter kritisieren den Entwurf als Sparpaket – was der Countdown für dich und pflegende Angehörige bedeutet.

    Laut bpa wird der 23.09.2026 für das Pflegeneuordnungsgesetz anvisiert; der 30.09. gilt als letzter realistischer Termin für ein Inkrafttreten 2027. Johanniter kritisieren den Entwurf als Sparpaket – was der Countdown für dich und pflegende Angehörige bedeutet.

    Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist noch kein Gesetz – aber der politische Kalender ist eng. Nach dem Referentenentwurf vom Juni 2026 und mehreren verstrichenen Kabinettsfenstern rückt laut dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) der 23. September 2026 als anvisierter Kabinettstermin in den Fokus. Parallel steigt der Druck aus der Pflegepraxis: Am 24. September demonstrieren Trägerverbände erneut – diesmal in Kiel. Für dich als Versicherte:n oder pflegende Angehörige zählt jetzt vor allem eines: Was bleibt Entwurf, was kann ab 2027 greifen – und was kannst du noch 2026 sinnvoll tun?

    Warum der September-Kalender so eng ist

    Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf am 5. Juni 2026 veröffentlicht. Ziel laut BMG: Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und die Versorgung neu ordnen. Warum der steht, erklären wir im FAQ. Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren stehen noch aus. Fachradare und der bpa sehen den 30. September 2026 als letzten realistischen Termin, wenn Teile des Gesetzes noch zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. Danach bleibt für Bundestag und Bundesrat kaum Puffer.

    Kurz gesagt: Hält der 23.09., entscheidet sich Ende September, ob der Regierungsentwurf und der Starttermin 2027 noch zusammenpassen. Rutscht der Beschluss weiter, steigt die Chance auf Verschiebung – nicht auf Entwarnung bei den strittigen Inhalten.

    PNOG-Countdown September: 23.09. Kabinett, 24.09. Kiel, 30.09. letztes Fenster für 2027
    PNOG-Countdown: Kabinett 23.09., Kiel 24.09., Fristfenster 30.09.

    Was Träger und Johanniter jetzt kritisieren

    Der bpa fordert Nachbesserungen vor dem Kabinett und bringt die Kritik aus der Praxis mit seiner PNOGchio-Kampagne in die Öffentlichkeit. Die Botschaft: Versorgung sichern, Bürokratie abbauen, faire Refinanzierung – statt neuer Belastungen. Am 24. August war Erfurt; am 24. September folgt Kiel, gemeinsam mit anderen Trägerverbänden.

    Am 16. September 2026 hat die Johanniter-Unfall-Hilfe nachgelegt. Thomas Mähnert, Mitglied des Bundesvorstandes, nennt den vorliegenden Entwurf „in erster Linie ein Sparpaket“, in dem strukturelle Veränderungen nicht ausreichend mitgedacht würden. Pflegebedürftige, Pflegekräfte und Pflegedienste gerieten weiter unter Druck. Die Johanniter fordern ausdrücklich, Struktur- und Finanzierungsreform zusammenzudenken und Korrekturen schon im laufenden Prozess vorzunehmen – unter anderem zu:

    • einem Fachleistungsstunden-Budget,
    • dem Sockel-Spitze-Tausch,
    • dem Abbau von Sektorengrenzen.

    Für dich heißt das: Die Debatte geht weit über Beitragssätze hinaus. Träger warnen, dass kurzfristige Leistungs- und Finanzkorrekturen ohne tragfähige Struktur die Versorgung vor Ort belasten könnten – genau dort, wo du und deine Angehörigen Leistungen brauchen.

    Was Linnemann schon ändern will – und was weiter strittig bleibt

    Erste Korrektur ist angekündigt: Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will die im Entwurf vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige herausnehmen. Das entlastet politisch den lautesten Punkt – aber es ist keine Entwarnung für den Rest. Typische Fragen zu Zeitplan und Angehörigenleistungen beantwortet das FAQ .

    Im Referentenentwurf bleiben laut Fachauswertung unter anderem strittig bzw. unverändert:

    • Pflegegrad 1: Zugang zu neuen Budgets und Entlastungsleistungen eng bzw. kritisch – Entlastungsbetrag und Verbrauchs-Hilfsmittel entfielen nach Entwurfsstand ersatzlos.
    • die 42-Euro-Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: soll als eigenständiger Anspruch entfallen und in eine Budgetlogik übergehen.
    • die Budget-Neuordnung (u. a. Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudgets).

    Wichtig: Solange kein Kabinettsbeschluss und kein verkündetes Gesetz vorliegen, gelten heutiges Leistungsrecht, Antragswege und Beträge unverändert. Kassen dürfen laufende Ansprüche nicht unter Verweis auf den Entwurf kürzen.

    Ratgeber: Was der Countdown für dich bedeutet

    1. Leistungen heute nutzen, nicht spekulieren. Anspruch, Genehmigung und Abrechnung laufen weiter. Wer Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag oder Beratung braucht, stellt Anträge nach geltendem Recht – nicht nach Gerüchten.

    2. Pflegegrad-Anträge nicht verschleppen. Der Entwurf sieht für Neueinstufungen ab 2027 strengere Zugänge zu den Pflegegraden 1–3 vor; bestehende Grade sollen Bestandsschutz erhalten. Ob Antrag- oder Bewilligungsdatum zählt, ist offen. Wer ohnehin Anspruch prüfen lassen will, sollte 2026 nicht unnötig warten – ohne Panik und ohne erfundenen Druck.

    3. Rentenbeiträge für pflegende Angehörige im Blick behalten. Die angekündigte Rücknahme der Kürzung ist positiv – aber erst mit dem finalen Gesetzestext verbindlich. Bewahre Bescheide und Nachweise zur Pflegezeit auf.

    4. Budget-Umbau verstehen, nicht vorwegnehmen. Ob 42-Euro-Pauschale, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege später in Budgets aufgehen: Bis zum Inkrafttreten ändert sich an deiner Abrechnung nichts. Notiere laufende Genehmigungen, damit du Übergangsregeln später prüfen kannst.

    5. Kalender markieren. 23.09. (Kabinett anvisiert), 24.09. (Trägerprotest Kiel), 30.09. (Fristfenster für 2027). Danach zählt der Regierungsentwurf – nicht der Juni-Referentenentwurf allein.

    6. Offizielle Quellen nutzen. BMG-Gesetzesseite, Pflegekasse und seriöse Fachradare statt Social-Media-Panik. Der Entwurf ist kein fertiges Gesetz.

    Fazit: Enges Zeitfenster, offene Inhalte – dein Alltag bleibt vorerst gleich

    Der PNOG-Countdown verdichtet sich auf wenige Septembertage: Kabinett 23.09., Trägerdemo 24.09. in Kiel, und der 30.09. als letzte realistische Chance für ein Inkrafttreten 2027. Johanniter und bpa sehen den Entwurf als zu stark spargetrieben und fordern Struktur und Finanzierung gemeinsam. Linnemanns Signal bei den Angehörigen-Renten zeigt: Nachbessern ist möglich – Pflegegrad 1, 42-Euro-Hilfsmittel und Budgets bleiben aber die harten Baustellen. Für dich gilt bis zum Beschluss: Rechte und Beträge von heute, Anträge bei Bedarf stellen, Kalender beobachten – und den Countdown als Informationsphase nutzen, nicht als Stressauslöser.

  • GeDIG vor dem Bundesrat: Was lange Digitalfristen für dich bedeuten

    GeDIG vor dem Bundesrat: Was lange Digitalfristen für dich bedeuten

    Ausschüsse begrüßen GeDIG – und fordern kürzere Fristen bis zur eÜberweisung.

    Am 15.09.2026 begrüßen Bundesratsausschüsse das GeDIG grundsätzlich, kritisieren aber Umsetzungsfristen bis 2030 und die digitale Bedarfseinschätzung. Am 25.09. berät der Bundesrat – was ePA, eVerordnung und Fahrplan für dich bedeuten.

    Am 15.09.2026 begrüßen Bundesratsausschüsse das GeDIG grundsätzlich, kritisieren aber Umsetzungsfristen bis 2030 und die digitale Bedarfseinschätzung. Am 25.09. berät der Bundesrat – was ePA, eVerordnung und Fahrplan für dich bedeuten.

    Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die digitale Transformation von Versorgung und Pflege beschleunigen: mehr Nutzen in der elektronischen Patientenakte (ePA), elektronische Verordnungen und Überweisungen, stabilere Telematikinfrastruktur und bessere Nutzung von Gesundheitsdaten. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 15. Juli 2026 beschlossen. Nun liegen die ersten Länderreaktionen vor – und sie klingen zwiespältig: Ja zur Richtung, Kritik am Tempo.

    Was die Bundesratsausschüsse am 15.09. sagen

    Laut Empfehlungen des federführenden Gesundheitsausschusses (beteiligt auch Innere Angelegenheiten) für die Bundesratssitzung am 25. September 2026 begrüßen die Ausschüsse den „überwiegenden Teil“ der Regelungen als Beitrag zu digitaler Infrastruktur, sektorenübergreifender Vernetzung und Forschung. Gleichzeitig bedauern sie teilweise sehr lange Umsetzungsfristen. Konkret genannt werden:

    Anwendung Geplante Einführung
    Elektronische Verordnung häusliche Krankenpflege (eHKP) 1. September 2028
    Elektronische Heilmittelverordnung 1. Juni 2029
    Elektronische Überweisung 1. September 2029
    Notfallzugriff 1. Januar 2030

    Die Ausschüsse warnen: Solche Fristen könnten die dringend nötige Digitalisierung in Gesundheit und Pflege behindern. Der Bundesrat solle im weiteren Verfahren dafür plädieren, die Fristen so weit wie möglich zu verkürzen und verbindliche Übergangszeiträume vorzusehen.

    Weitere Kritikpunkte: Bedarfseinschätzung, Kassen-Daten, Apotheken

    Drei weitere Punkte prägen die Empfehlungen:

    1. Digitale Bedarfseinschätzung: Weitreichende fachliche und technische Mindestanforderungen seien vorgesehen – für die geplanten Primärversorgungsstrukturen fehle aber noch die gesetzliche Grundlage. Die Ausschüsse sehen die Gefahr einer technischen Vorfestlegung, bevor die politische und gesellschaftliche Debatte über Reichweite, Verantwortlichkeiten und Grenzen digitaler Versorgungssteuerung abgeschlossen ist.
    2. Kassen-Daten und Reallabore: Diskutiert wird die Ausweitung der Kassenbefugnisse zur Datenauswertung, etwa Hinweise zu gesunder Lebensführung und Vorsorge. Die Anzeigepflicht bei Aufsichtsbehörden für datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken soll entfallen; die Genehmigungspflicht für Reallabore der Krankenkassen ebenfalls. Eingeschränkt werden soll die maximale Laufzeit auf fünf Jahre. Beteiligte Kassen sollen öffentlich informieren und Versicherte mindestens vier Wochen vor Beginn in klarer Sprache über das Widerspruchsrecht aufklären.
    3. Apotheken und ePA: Versorgungsrelevante Daten und Ergebnisse aus pharmazeutischen Dienstleistungen sollen in der ePA dokumentiert und für die weitere Versorgung nutzbar werden – ausdrücklich ohne Erweiterung heilberuflicher Kompetenzen der Apotheken, sondern zur Unterstützung bereits gesetzlicher Aufgaben (u. a. Arzneimitteltherapiesicherheit).

    Was das GeDIG laut BMG und AOK vorsehen soll

    Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschreibt den Kabinettsentwurf als Maßnahmebündel aus Koalitionsvertrag und Digitalisierungsstrategie „Gemeinsam Digital 2026“. Für dich relevant u. a.: digital und einheitlich geführter Medikationsplan in der ePA, digitale Impfübersicht mit Erinnerungen, mehr kassenindividuelle Mehrwerte in der ePA (Präventionshinweise, Check-up-Erinnerungen, Studieninformationen), schrittweise E-Überweisung bis 1. September 2029 sowie digitale Zugänge über die ePA-App (u. a. Terminvermittlung und Bedarfseinschätzung) im Kontext des geplanten Primärversorgungssystems. Auch Regelungen zum europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) sollen national umgesetzt werden.

    Die AOK nennt als optionalen weiteren Fahrplan nach dem Kabinettsbeschluss unter anderem: 1. Lesung Bundestag 9. Oktober 2026, 2./3. Lesung 13. November 2026, 2. Durchgang Bundesrat 18. Dezember 2026. Der Inkrafttretenstermin steht noch nicht fest.

    Kalenderhinweis: Am 25. September 2026 steht parallel die 2./3. Lesung der Notfallreform im Bundestag an – ein Doppeltermin der Woche. Hier geht es um das GeDIG im Bundesrat; die Notfallreform ist nur der parallele Terminhinweis.

    Ratgeber: Was GeDIG für dich bedeutet

    Solange Bundestag und Bundesrat nicht beschlossen haben und das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das heutige Recht. Was , erklären wir im FAQ. Wenn der Entwurf im Kern so kommt, lohnt sich für dich dieser Blick:

    1. ePA bleibt dein digitaler Anker. Medikationsplan, Impfübersicht und künftig ggf. Apotheken-Dokumentationen sollen die Akte praktischer machen. Prüfe Zugangsdaten, App und Vertretungsrechte jetzt – und ob du Widersprüche oder Einstellungen zu Datennutzung setzen willst.
    2. Elektronische Verordnungen kommen gestaffelt. Häusliche Krankenpflege ab 2028, Heilmittel und Überweisung 2029: Du kannst laut Entwurf bei Überweisungen weiter einen Papierausdruck wählen. Rechne also mit einer Mischphase statt mit einem Big Bang.
    3. Fristen können sich noch verkürzen. Die Ausschussforderung nach kürzeren Deadlines ist genau der Hebel der Länderberatung am 25.09. Verfolge, ob Notfallzugriff, eHKP, Heilmittel und eÜberweisung im Gesetzgebungsverfahren vorgezogen werden.
    4. Digitale Bedarfseinschätzung ist noch unvollständig. Der Zugang über die ePA ist angelegt; die Primärversorgungs-Gesetzgebung folgt separat. Erwarte keine fertige „App steuert alles“-Lösung, bevor dieses Fundament steht.
    5. Kassen-Reallabore: Widerspruch kennen. Wenn deine Kasse ein Reallabor ankündigt, sollst du mindestens vier Wochen vorher verständlich über Widerspruch informiert werden. Lies solche Schreiben und entscheide bewusst.

    Kurz gesagt: Am 25. September berät der Bundesrat das GeDIG; die Ausschüsse wollen Tempo und klare Übergänge. Für dich zählen ePA-Mehrwerte, gestaffelte eVerordnungen und die Frage, wie schnell aus dem Fahrplan bis 2030 ein spürbarer Alltag wird.

  • GKV-Tag 15.09.: Was Blatts Reformkurs für Beitrag, Versorgung und deine Agenda bedeutet

    GKV-Tag 15.09.: Was Blatts Reformkurs für Beitrag, Versorgung und deine Agenda bedeutet

    Nach BStabG: Primärversorgung, Pflege – kein Millimeter Spielraum.

    Nach dem BStabG drängt GKV-SV-Chef Oliver Blatt am GKV-Tag auf Primärversorgung und Pflegereform – „kein Millimeter Spielraum“ bei den Finanzen. Was das für dich heißt und welche Termine (PNOG 23.09., GeDIG/Notfall 25.09.) jetzt zählen.

    Nach dem BStabG drängt GKV-SV-Chef Oliver Blatt am GKV-Tag auf Primärversorgung und Pflegereform – „kein Millimeter Spielraum“ bei den Finanzen. Was das für dich heißt und welche Termine (PNOG 23.09., GeDIG/Notfall 25.09.) jetzt zählen.

    Einmal im Quartal sprechen die gesetzlichen Krankenkassen mit einer Stimme: Am GKV-Tag markieren sie zentrale Anliegen für rund 75 Millionen Versicherte. Am 15. September 2026 hat Vorstandsvorsitzender Oliver Blatt vom GKV-Spitzenverband klar gemacht: Nach dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) reicht kurzfristige Entlastung nicht. Jetzt müssten Strukturreformen her, die Finanzierung und gute Versorgung zusammenbringen.

    Für dich als Versicherten klingt „Strukturreform“ erst einmal fern. Praktisch geht es darum, wo du künftig zuerst hingehst, wie stabil Beiträge und Pflegeversicherung bleiben – und welche Termine in dieser Woche den Kurs mitbestimmen.

    Was am GKV-Tag gesagt wurde

    Laut Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands steht der Tag unter dem Motto #GemeinsamAnpacken. Blatt beschreibt eine „Mammutaufgabe“ für Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann: Das medizinische und pflegerische Angebot soll sich stärker am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausrichten, begrenzte Ressourcen besser eingesetzt werden.

    Zwei Vorhaben nennt er ausdrücklich:

    1. Primärversorgung – als großes, dringliches Reformfeld, das weiter ausgestaltet werden muss.
    2. Reform der Pflegeversicherung – ebenfalls „dringend geboten“.

    Gleichzeitig warnt er vor Rückschritten: An bestehenden Spargesetzen festhalten, kein nachträgliches Aufweichen. Bei den Finanzen gebe es „keinen Millimeter Spielraum“. Ausgaben steigen weiter, die Finanzierung bleibe angespannt. Im Interesse von 75 Millionen Versicherten setzt Blatt auf eine „konstruktive, gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit dem Minister.

    Zur Einordnung: Etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind gesetzlich versichert. Hinter dem GKV-Tag stehen die 93 gesetzlichen Krankenkassen, die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebenden für eine hochwertige und zugleich wirtschaftliche Versorgung einsetzen wollen.

    Warum das mehr ist als eine Pressemitteilung

    Der GKV-Tag ist kein Feiertag, sondern ein Quartalsanker. Alle drei Monate bündeln die Kassen, was sie politisch priorisieren. Nach dem BStabG als erstem Stabilisierungsschritt verschiebt sich der Fokus: weg von reiner Kurzfrist-Rettung, hin zu mittel- und langfristigen Strukturfragen.

    Das betrifft dich dreifach:

    • Beitrag: Solange Ausgaben steigen und Reserven eng sind, bleibt Druck auf Zusatzbeiträge und Pflegebeitrag. „Kein Millimeter Spielraum“ heißt: Wer Sparregeln aufweicht, riskiert höhere Lasten für dich und dein Arbeitgebendes.
    • Versorgung: Primärversorgung und Pflege entscheiden, ob du schneller die richtige Anlaufstelle findest – oder in überlasteten Notaufnahmen und Pflegeengpässen landest.
    • Agenda: Was Kassen und Politik jetzt priorisieren, taucht in konkreten Kabinetts- und Parlamentsdaten der nächsten Tage auf.

    Ratgeber: Was heißt das für dich in dieser Woche?

    1. Beitrag und Finanzen

    Das BStabG war der erste Schritt. Blatt fordert, diesen Kurs fortzusetzen und beschlossene Maßnahmen nicht wieder aufzuweichen. Für dich heißt das: Rechne nicht mit plötzlicher Entspannung der Beitragslandschaft. Wenn du oder Pflegebeitrag vergleichst, lohnt der Blick auf die Kommunikation deiner Kasse – und darauf, ob Debatten Sparregeln wieder aufschnüren wollen. Wer die kennt, kann ruhig planen.

    2. Versorgung: Primärversorgung und Pflege

    Primärversorgung meint die Steuerung über die hausärztliche Ebene – also, dass du bei vielen Beschwerden klarer weißt, wohin zuerst. Das ist noch kein fertiges Gesetz vom GKV-Tag, sondern eine Priorität. Die Pflegereform betrifft dich, wenn du selbst pflegebedürftig wirst oder Angehörige unterstützt: Finanzierung, Leistungen und Strukturen stehen unter Druck. Blatts Botschaft: Beides muss jetzt angepackt werden.

    3. Kalender: PNOG am 23.09., GeDIG und Notfall am 25.09.

    Die Reformagenda wird konkret:

    • 23. September 2026: Als Kabinettstermin für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) im Gespräch – die kurzfristige Stabilisierungsspur der Pflegeversicherung. Was dort beschlossen oder verschoben wird, wirkt auf Beiträge und Leistungsdebatte 2027.
    • 25. September 2026: Doppeltermin – im Bundesrat das GeDIG (Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen); im Bundestag die abschließende Beratung der Notfallreform. Digitaler Fahrplan und die Steuerung über 112/116117 betreffen dich später im Alltag – jetzt geht es um die gesetzlichen Leitplanken.

    Merksatz: Der GKV-Tag liefert die politische Überschrift (Primärversorgung, Pflege, Finanzdisziplin). PNOG, GeDIG und Notfallreform sind die nächsten Gesetzesstationen. Keine Panik – aber ein offenes Auge auf die Meldungen dieser Woche.

    Was du konkret tun kannst

    1. Ruhig bleiben, Stichtage kennen. Bis Gesetze verkündet sind, gilt das heutige Leistungsrecht. Ankündigungen ersetzen keine Ansprüche.
    2. Kasseninfo und Zusatzbeitrag checken. Wenn deine Kasse erklärt, warum Beiträge steigen oder stabil bleiben, passt das oft zur Finanzlage, die Blatt beschreibt.
    3. Pflege und Angehörige: Aktuelle Bescheide und die Hotline deiner Pflegekasse sind maßgeblich, nicht der Referentenentwurf.
    4. Notfall-Alltag: Lebensgefahr → 112; akute, nicht lebensbedrohliche Beschwerden außerhalb der Sprechstunde → 116117. Die Reform am 25.09. soll diese Wege besser vernetzen – bis dahin gilt die bewährte Logik.
    5. Digitales mitdenken: GeDIG und Primärversorgung hängen thematisch zusammen. Wenn deine Kasse Apps, ePA oder Terminlotsen anbietet, lohnt ein Blick – ohne Druck.

    Fazit

    Der GKV-Tag vom 15. September 2026 ist der Quartalsanker der gesetzlichen Kassen: Nach dem BStabG sollen Primärversorgung und Pflegereform folgen, Sparregeln halten, Finanzen ohne Spielraum – und das im konstruktiven Dialog mit Minister Linnemann für 75 Millionen Versicherte. Für dich zählen drei Fragen: Bleiben Beiträge unter Kontrolle? Wird die Versorgung besser gesteuert? Welche Beschlüsse fallen bis 23. und 25. September?

    Wenn du diese Linie im Kopf behältst, liest du die nächsten Schlagzeilen nicht als Chaos – sondern als Fortsetzung einer klaren Reformagenda.

  • RLP Leistungsgruppen: Was sieben Regiokliniken für deine Versorgung bedeuten

    RLP Leistungsgruppen: Was sieben Regiokliniken für deine Versorgung bedeuten

    74 Standorte bleiben – ab 2027 zählt die Leistungsgruppe.

    Rheinland-Pfalz legt als erstes Land die beabsichtigte Leistungsgruppen-Verteilung offen: 74 Standorte bleiben, sieben Regiokliniken kommen. Was das für Erreichbarkeit und Leistungsportfolio in deiner Region heißt.

    Rheinland-Pfalz legt als erstes Land die beabsichtigte Leistungsgruppen-Verteilung offen: 74 Standorte bleiben, sieben Regiokliniken kommen. Was das für Erreichbarkeit und Leistungsportfolio in deiner Region heißt.

    Am 1. September 2026 hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland die beabsichtigte Verteilung der Leistungsgruppen offengelegt. Gesundheitsminister Clemens Hoch und Ministerpräsident Gordon Schnieder stellten den Kurs vor: Alle 74 Krankenhausstandorte sollen erhalten bleiben – sieben davon werden zu Regiokliniken, also sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Für dich als Versicherte:n in Rheinland-Pfalz heißt das: Die Karte der Kliniken bleibt weitgehend stehen, aber was wo behandelt wird, ändert sich ab 1. Januar 2027. Die wichtigsten Fragen zu findest du im FAQ.

    Was Leistungsgruppen sind – und warum RLP vorangeht

    sind das zentrale Raster der Krankenhausreform. Nach § 135e SGB V ordnen sie medizinische Leistungen klar definierten Versorgungsbereichen zu – von Allgemeiner Innerer Medizin über Geburtshilfe bis zu Endoprothetik oder Krebsoperationen – und knüpfen sie an bundesweit geltende Strukturqualitätsanforderungen (Personal, Geräte, Expertise).

    Nur wer eine Leistungsgruppe vom Land zugewiesen bekommt, darf die zugehörigen Leistungen künftig erbringen und abrechnen. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) gibt den Ländern Spielraum: Bis 31. Dezember 2026 können sie Leistungsgruppen auch ohne volles Kasseneinvernehmen zuweisen – im sogenannten Benehmen. Rheinland-Pfalz nutzt diesen Rahmen und geht als erstes Land in die entscheidende Umsetzungsphase.

    Die Zahlen hinter dem RLP-Plan

    Grundlage der beabsichtigten Zuweisungen sind 1.325 Gutachten des Medizinischen Dienstes Rheinland-Pfalz zur Einhaltung der Strukturqualitätsanforderungen. Davon fielen 1.065 positiv aus – rund 79 Prozent. Das Land lehnt 220 beantragte Leistungsgruppen ab; davon waren 165 bereits negativ begutachtet. Die MD-Einschätzung bezieht sich grundsätzlich auf die Lage im 1. Quartal 2025 und prüft vor allem Personal und Geräteausstattung.

    Zusätzlich flossen Fallzahlen, Versorgungsdichte, Erreichbarkeit und weitere Kriterien der regionalen Versorgung ein. Positiv geprüft heißt also nicht automatisch zugewiesen: Wo Überangebot droht oder die Versorgungsstruktur anders besser passt, kann das Land auch bei grünem MD-Licht Nein sagen.

    Sieben Regiokliniken: Wohnortnah – aber nicht „alles wie bisher“

    Als Regioklinik-Standorte genannt sind:

    • Bernkastel-Kues
    • Bingen
    • Boppard
    • Bad Dürkheim
    • Frankenthal
    • Hermeskeil
    • Kirn

    Diese Häuser sollen stationäre und ambulante Angebote verbinden und vor allem in ländlichen bzw. strukturschwächeren Regionen die wohnortnahe Versorgung sichern. Typisch: Versorgung von Alltagsnotfällen, bis zu 50 Betten, ggf. eine rund um die Uhr besetzte Notaufnahme. Ein Schockraum für Schlaganfall oder Herzinfarkt gehört laut Ministerium nicht dazu – bei Verdacht auf solche Notfälle gilt weiter der Notruf 112. Die Stroke-Unit-Versorgung bleibt nach Angaben des Landes unverändert; die aktuell 27 Geburtsstationen sollen erhalten bleiben.

    Startziel ist Anfang 2027; einzelne Häuser können auch erst 2028 folgen, weil sektorenübergreifende Einrichtungen nach Bundesrecht nur zum Jahresanfang beginnen können. Pro Regioklinik sind bis zu 2,5 Millionen Euro Extra-Investitionen vorgesehen.

    Zeitplan: Anhörung jetzt, Bescheide noch 2026

    Die Krankenhäuser können zu den vorgesehenen Entscheidungen Stellung nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen sollen Feststellungsbescheide erlassen und der neue Krankenhausplan Rheinland-Pfalz abgeschlossen werden – das Gesamtverfahren noch im Jahr 2026. Die neuen Leistungsgruppenzuordnungen werden gemeinsam mit dem Plan zum 1. Januar 2027 wirksam. Eine Übersicht der geplanten Zuweisungen findest du auf gesundheit.rlp.de/versorgungsplanung.

    Andere Länder sind auf eigenen Fahrplänen unterwegs; die Anhörung in Schleswig-Holstein ist ein separates Verfahren und hier nicht Thema. Relevant für dich in RLP ist der Landesplan vor Ort.

    Was heißt das für Erreichbarkeit und Leistungsportfolio?

    1. Dein nächstes Krankenhaus bleibt oft – das Portfolio ändert sich. Alle 74 Standorte sollen bleiben. Gerade bei komplexen und spezialisierten Eingriffen wird stärker gebündelt: Nicht jedes Haus bietet künftig jede Leistung.
    2. Alltagsversorgung und Notfall bleiben nah gedacht. Regiokliniken und Grundversorgung sollen kurze Wege für Alltagsnotfälle und wohnortnahe Angebote sichern. Bei Schlaganfall- oder Herzinfarktverdacht zählt weiter die geeignete Notfallkette über die 112.
    3. Planbare Spezialleistungen können weiter weg liegen. Neue Hüfte, bestimmte Krebs-OPs oder andere elektive Eingriffe landen dort, wo Personal, Technik und Fallzahlen stimmen. Längere Anfahrt kann dafür erfahrenere Teams bedeuten.
    4. Deine Kasse zahlt nur zugewiesene Leistungen. Ohne Leistungsgruppe keine Abrechnung für diesen Bereich. Vor elektiven Eingriffen lohnt der Check: Darf die Wunschklinik die Leistung ab 2027 überhaupt noch anbieten?
    5. Regioklinik ≠ Mini-Krankenhaus. Sie ist ein Hybrid aus ambulant und stationär – und soll das anbieten, was die Region braucht, nicht das bisherige Vollspektrum 1:1.

    Praktischer Tipp: Wenn du in Rheinland-Pfalz versichert bist und einen planbaren Eingriff vorhast, kläre früh mit Hausarztpraxis und Krankenkasse, welche Klinik in deiner Region die passende Leistungsgruppe hat. Die Standortliste des Landes und der Bundes-Klinik-Atlas werden ab Herbst 2026 wichtiger Orientierungspunkte.

    Fazit: Blaupause mit klarem Stichtag

    Rheinland-Pfalz zeigt als erstes Land die neue Krankenhauskarte: 74 Standorte, sieben Regiokliniken, 1.325 MD-Gutachten und 220 abgelehnte Leistungsgruppenanträge. Anhörung und Bescheide sollen noch 2026 abgeschlossen sein; ab 1. Januar 2027 gilt die Zuordnung. Für dich als GKV-Versicherte:n in RLP bedeutet das vor allem Transparenz bei Erreichbarkeit und Leistungsportfolio – Qualität und Spezialisierung steigen, „alles unter einem Dach“ wird seltener.

  • Notfallreform 2027: Was sich für dich bei 112, 116117 und Notaufnahme ändert

    Notfallreform 2027: Was sich für dich bei 112, 116117 und Notaufnahme ändert

    25.09. Lesung – ab 2027 zählen 112 und 116117 zusammen.

    Nach der Anhörung am 09.09.2026 steuert das Notfallgesetz (21/6808) auf die 2./3. Lesung am 25.09. zu. INZ, Ersteinschätzung und digitale Kopplung von 112 und 116117 – was ab 2027 für dich praktisch zählt.

    Nach der Anhörung am 09.09.2026 steuert das Notfallgesetz (21/6808) auf die 2./3. Lesung am 25.09. zu. INZ, Ersteinschätzung und digitale Kopplung von 112 und 116117 – was ab 2027 für dich praktisch zählt.

    Du kennst das Szenario: abends starke Bauchschmerzen, Hausarzt zu, und du fragst dich – 112, 116117 oder direkt die Notaufnahme? Genau diese Fehlsteuerung will das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 21/6808) beheben. Nach der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9. September 2026 steht die abschließende Beratung im Bundestag am 25. September an. Für dich als gesetzlich Versicherten heißt das: Countdown bis zu den ersten spürbaren Änderungen ab 1. Januar 2027. Einordnung zu findest du im FAQ.

    Warum die Reform – und warum jetzt?

    Es ist der dritte Anlauf: Frühere Entwürfe scheiterten in den vergangenen Legislaturperioden. Deutschland hat ein ausgebautes System aus vertragsärztlichem Notdienst, Klinik-Notaufnahmen und Rettungsdienst – die drei Bereiche greifen aber oft schlecht ineinander. Zwei telefonische Anlaufstellen (112 und 116117) ohne durchgängige digitale Kopplung verstärken die Überlastung von Notaufnahmen und Rettung.

    In der Anhörung am 9. September waren sich die Fachverbände einig: Eine Reform ist dringend. Der Entwurf der Bundesregierung stößt aber auf Kritik – vor allem bei Finanzierung und der Gefahr von Doppelstrukturen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnt große Teile ab und warnt vor Parallelangeboten zulasten der budgetierten Vertragsärzte. Die Bundesärztekammer hält die Reform für geboten, warnt aber vor einem Nebeneinander verschiedener Steuerungssysteme. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält das Vorhaben für weder ausreichend finanziert noch hinreichend durchdacht.

    Was der Entwurf konkret vorsieht

    Vier Bausteine prägen das Gesetz:

    1. Integrierte Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhäusern: Notaufnahme, KV-Notdienstpraxis und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle unter einem Dach. Nicht jede Klinik muss ein INZ bekommen; andere Häuser können weiter ambulant Notfälle versorgen. Kooperationspraxen in der Nähe sollen tagsüber Akutfälle übernehmen.
    2. Standardisierte Ersteinschätzung: Wer ohne Anmeldung kommt oder anruft, wird nach Dringlichkeit eingeteilt – und in die passende Versorgungsebene gesteuert (Praxis, Telemedizin, aufsuchender Dienst, Notaufnahme oder Rettung).
    3. Digitale Kopplung von 112 und 116117: Die 116117 wird in Terminservice- und Akutleitstelle geteilt. Die Akutleitstelle vermittelt ambulante Akutfälle und vernetzt sich digital mit den Rettungsleitstellen zu einem Gesundheitsleitsystem. Unter 116117 sollen rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Notdienste verfügbar sein.
    4. Rettungsdienst als Leistungsbereich im SGB V: Medizinisches Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und Betreuung während des Transports werden als eigene Sachleistung der GKV verankert – statt vor allem als Fahrtkosten. So soll verhindert werden, dass Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.

    Ergänzend sieht der Entwurf unter anderem die Abgabe bestimmter Arzneimittel in Notdienstpraxen von INZ vor, wenn eine Apotheke nicht erreichbar ist, sowie Maßnahmen gegen den Herzkreislaufstillstand (Reanimationsanleitung am Notruf, Ersthelfer-Apps). Die Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung soll 2027–2031 mit insgesamt 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur gefördert werden.

    112 und 116117 – digitale Kopplung der Notfallsteuerung
    Beide Nummern bleiben: 112 bei Lebensgefahr, 116117 steuert ambulante Akutfälle.

    Was der GKV-Spitzenverband sagt

    In seiner Stellungnahme vom 2. September 2026 begrüßt der GKV-Spitzenverband die Ziele: bessere Verzahnung von Rettungsdienst, Bereitschaftsdienst und Krankenhaus sowie eine bedarfsgerechte Steuerung. Entscheidend seien bundesweit einheitliche Strukturen, klare Zuständigkeiten und sachgerechte Finanzierung. Der Verband unterstützt die Einführung der medizinischen Notfallrettung als eigenständigen Leistungsbereich und den Aufbau der INZ – fordert aber verbindliche, softwaregestützte Ersteinschätzung und klare Abgrenzung zur allgemeinen Daseinsvorsorge, damit Beitragsmittel nicht für Aufgaben des Bevölkerungs- oder Katastrophenschutzes verwendet werden.

    Fahrplan: 25.09., 16.10., dann 2027

    Laut Beratungsfolge von AOK und KBV:

    Schritt Datum
    Anhörung Gesundheitsausschuss 9. September 2026
    2./3. Lesung Bundestag 25. September 2026
    2. Durchgang Bundesrat 16. Oktober 2026
    Wesentliche Teile in Kraft 1. Januar 2027

    Nach Verkündung greifen Teile gestaffelt; der Jahreswechsel 2026/27 ist der zentrale Stichtag für dich als Patientin oder Patient.

    Hohe Zustimmung zur Ersteinschätzung

    Eine Forsa-Umfrage im Auftrag der AOK zeigt: 78 Prozent der Befragten befürworten ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren mit Dringlichkeitsstufen – nur 15 Prozent lehnen es ab. Das trifft den Kern der Reform: Sofortige Klinikversorgung nur bei echtem Notfallbedarf, sonst Vermittlung in die ambulante Ebene.

    Das BMG rechnet zunächst mit Mehrausgaben (u. a. aufsuchender Dienst und Akutleitstellen), erwartet aber langfristig jährliche Minderausgaben von gut 1,2 Milliarden Euro. Ob die Sparziele greifen, hängt von Umsetzung und Finanzierung ab – der Streitpunkt der Anhörung.

    Ratgeber-Countdown: Was ändert sich für dich ab 2027?

    Solange Bundestag und Bundesrat nicht beschlossen haben und das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das heutige Recht. Wenn der Entwurf im Wesentlichen so kommt, solltest du dich auf Folgendes einstellen:

    1. Bei Zweifel zuerst steuern lassen. Lebensgefahr, schwere Verletzung, Schlaganfall- oder Herzinfarktverdacht: weiterhin 112. Bei akuten, aber nicht lebensbedrohlichen Beschwerden außerhalb der Sprechstunde: 116117 – die Akutleitstelle soll dich dann gezielter steuern (Video, Hausbesuch, Notdienstpraxis, Termin).
    2. Notaufnahme ohne „einfach reinlaufen“. An INZ-Standorten durchläufst du zuerst die Ersteinschätzung. Nicht jeder Fall landet in der Klinik-Notaufnahme – das ist beabsichtigt und soll Wartende mit echtem Notfall entlasten.
    3. Beide Nummern bleiben – sie sollen besser zusammenspielen. Du musst kein neues System auswendig lernen; entscheidend ist, dass Leitstellen Fälle digital übergeben können, statt dich hin und her zu schicken.
    4. Rettungseinsatz klarer als GKV-Leistung. Medizinische Leistungen vor Ort und während des Transports sollen als eigener Anspruch gelten – für dich transparenter als die bisherige Fahrtkostenlogik.
    5. Regionen bauen unterschiedlich schnell. INZ-Standorte legen erweiterte Landesausschüsse fest. Ob und wann bei dir ein INZ entsteht, erfährst du über Krankenkasse, KV und Klinik.

    Kurz gesagt: Am 25. September entscheidet der Bundestag, der Bundesrat folgt am 16. Oktober. Ab 2027 soll die Notfallversorgung dich stärker lenken – damit die richtige Hilfe zur richtigen Zeit kommt. Bis dahin: 112 bei Lebensgefahr, 116117 bei akuten, nicht lebensbedrohlichen Fällen.